Krach mit lärmenden Nachbarn?
Wann dürfen Mäher, Häcksler und Co. betrieben werden?

Vielen fühlen sich von lärmende Gartengeräten gestört | Foto: jd
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Warme Temperaturen und dazu immer wieder etwas Regen: Die Bedingungen sind derzeit ideal, damit das Gras tüchtig sprießt. Viele Gartenbesitzer schmeißen jetzt mindestens einmal in der Woche den Rasenmäher an. Und wird nicht gemäht, dann gibt es im heimischen Grün jede Menge zu werkeln. Doch der Lärm, den Mäher, Häcksler und Heckenschere erzeugen, kann schnell zum Krach mit dem Nachbarn führen. Wer sich bei seinen Gartenarbeiten nicht an die vorgeschriebenen Ruhezeiten halte, begehe sogar eine Ordnungswidrigkeit, so Rechtsanwalt Mathias Schröder von der Eigentümervereinigung "Haus & Grund" in Stade. Verstöße können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Hier gibt es einen aktualisierten Artikel zu dem Thema:

Harsefeld bleibt Oase der Ruhe

Doch zu welchen Zeiten darf der Rasenmäher knattern oder die Kettensäge kreischen? Und wie ist es mit der Mittagsruhe? Dazu vorweg: Es gibt zwar mit der Geräte- und Maschinen-Lärmschutzverordnung im Prinzip eine bundeseinheitliche Regelung, zu welchen Uhrzeiten der Betrieb von Gartengeräten tabu ist. Doch die Verordnung überlässt den Bundesländern, schärfere Vorschriften anzuwenden.

Lärmschutz den Kommunen überlassen 

Grundsätzlich erlaubt laut Lärmschutzverordnung ist die Benutzung von Rasenmähern, Kettensägen, Schreddern und Vertikutierern werktags von 7 bis 20 Uhr. Zu den anderen Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen herrscht für die motorbetriebenen Gartenhelfer Zwangspause. Für Geräte, die noch lauter sind, gelten strengere Regelungen: So dürfen Grastrimmer, Kantenschneider oder Laubbläser nur werktags von 9 bis 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr lärmen.

Niedersachsen hat es in seinem im Jahr 2013 aufgelegten Lärmschutzgesetz den Kommunen überlassen, ob die Ruhezeiten weiter eingeschränkt werden. Jede Stadt oder (Samt-)Gemeinde kann per Satzung selbst regeln, zu welchen Zeiten mähen oder häckseln erlaubt ist. Das gilt auch für die Mittagsruhe. Der Landkreis Stade ist in dieser Hinsicht ein regelrechter Flickenteppich: Einige Gemeinde haben sie beibehalten bzw. nach 2013 wieder eingeführt, bei anderen Gemeinden wurde die mittägliche Ruhestunde längst abgeschafft.

Mittagsruhe nur noch in wenigen Orten

In einigen Kommunen sind die zusätzlichen Ruhezeiten meist in einer sogenannten "Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" festgelegt, sofern es überhaupt ergänzende Bestimmungen zum Lärmschutz gibt. Verbindlich festgelegt ist die Mittagsruhe kreisweit nur noch in vier Kommunen: In Nordkehdingen, Drochtersen und Harsefeld gilt sie von 12 bis 14 Uhr, in Fredenbeck von 13 bis 15 Uhr. Außerdem haben Harsefeld und Drochtersen den Beginn der abendlichen Ruhezeit auf 19 Uhr vorverlegt. Die Drochterser Regelung stammt dabei offenbar Zeiten, als noch nicht jeder Haushalt über Staubsauger verfügte: Darin wird in der Mittagszeit auch explizit das Teppichklopfen verboten.

Das sagt die Lärmschutzverordnung:

Mit Ausnahme der wenigen Gemeinden, in denen noch per Ortsrecht eine zweistündige Mittagsruhe von 12 bis 14 Uhr bzw. 13 bis 15 Uhr festgelegt ist, bildet beim Lärm, der durch Maschinen oder Arbeitsgeräte verursacht wird, die „Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung" die Rechtsgrundlage beim Lärmschutz.
Diese Lärmschutzverordnung legt fest, zu welchen Zeiten in Wohngebieten Lärm erzeugt werden darf.

Nach der Verordnung dürfen Geräte und Maschinen grundsätzlich nicht an Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen betrieben werden. Werktags gilt eine Ruhezeit von 20 Uhr abends bis 7 Uhr morgens.

Von 7 Uhr bis 20 Uhr unter anderem der Betrieb folgender Maschinen und Geräte zulässig:
Band- oder Kreissäge, Motor-Kettensäge, Kompressor (Leistung unter 350 Kilowatt), Betonmischer, Förderband, Beton-Spritzmaschine, Bohrgerät, Hydraulikbagger (unter 500 kW), Heckenschere, Hydraulikhammer, Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider, Motorhacke (unter 3 kW), Kehrmaschine, Straßenfräse, Vertikutierer, Schredder, Schneefräse, Wasserpumpe

Der Betrieb folgender Geräte und Maschinen ist an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen zwischen 17 Uhr und 9 Uhr sowie von 13 Uhr bis 15 Uhr verboten:
Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser, Laubsammler

Redakteur:

Jörg Dammann aus Stade

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