Niedersachsen
Zutritt zu Friseuren und Altenheimen: Testpflicht entfällt bei vollständig Geimpften

(ts). Auf das Coronavirus getestete und vollständig geimpfte Personen sind in Niedersachsen gleichgestellt, wenn es darum geht, Zutritt zum Beispiel zu Friseuren oder Einzelhandelsgeschäften zu erhalten. Die Testpflicht entfällt, wenn die vollständig abgeschlossene Schutzimpfung (zwei Impfungen) mindestens 15 Tage her ist. Diese Regelung gilt auch in sogenannten Hochinzidenzkommunen, also in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 100, teilte die Niedersächsische Staatskanzlei in dieser Woche mit.
Als "Eintrittskarte" sind ein PCR-Test, ein PoC-Antigen-Schnelltest oder ein häuslicher Selbsttest unter Aufsicht erforderlich. Ein allein zu Hause durchgeführter Selbsttest reicht nicht aus.
Ein negatives Testergebnis ist erforderlich, um ein Alten-oder Pflegeheim betreten zu dürfen, wenn der Inzidenzwert im Landkreis über 35 liegt.
Wer eine sogenannte körpernahe Dienstleistung in Anspruch nimmt, bei der nicht dauerhaft eine medizinische Maske getragen werden kann, muss ein negatives Testergebnis vorweisen.
Ein negatives Testergebnis ermöglicht in Städten und Gemeinden mit einer Inzidenz über 100 den Zutritt zu Geschäften bei einem zuvor vereinbarten Termin, zu Friseuren und Fußpflegedienstleistern, zu Zoos und botanischen Gärten.
Ein negatives Testergebnis benötigen auch Betreuer und Betreuerinnen beim zulässigen Sport von Kindern.

Redakteur:

Thomas Sulzyc aus Seevetal

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