Angesichts des wachsenden Hasses auf Flüchtlinge: Was bedeuten Volksverhetzung und Beleidigung?

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Hetze gegen Flüchtlinge: Hasstiraden können juristische Konsequenzen haben

tk. Landkreis. Wie mit dem Hass auf Flüchtlinge umgehen? Um Verständnis für Menschen auf der Flucht werben oder die, die zum Hass aufstacheln, mit allen Mitteln des Strafrechtes bekämpfen?

Das WOCHENBLATT hat bei Kai Thomas Breas, Sprecher der Staatsanwaltschaft Stade, nachgefragt, welche Gesetze bei Hassparolen oder üblen Schimpftiraden greifen. Dabei wird deutlich: Einfache Antworten gibt es nicht.

Grundsätzlich könne wegen Beleidigung oder Volksverhetzung ermittelt werden, erklärt der Jurist. Das Problem bei Beleidigungen: "Sie muss konkret jemanden treffen", so Breas. Oder zumindest eine ausreichend konkretisierte Personengruppe. Beispiel: Wer Flüchtlinge pauschal als "Pack" bezeichne, werde vermutlich nicht belangt. Wer dagegen konkreter von "allen Flüchtlinge" oder ganz konkret von "allen Flüchtlinge in Stade" als Pack spreche, könne schon eher wegen Beleidigung belangt werden.

Wobei beim Straftatbestand der Beleidigung unterschiedliche Spielräume gelten: Wenn etwa Politiker auf Pegida-Demonstrationen beleidigt würden, gelte der Grundsatz, dass sie in ihrer öffentlichen Rolle mehr einstecken müssten als ein Privatmann.

Anders sieht es beim Straftatbestand der Volksverhetzung aus. Der könne bei Hetze auf Flüchtlinge eher greifen. Wer den öffentlichen Frieden störe, indem er gegenüber nationalen, rassischen, religiösen oder ethnischen Gruppen zu Hass aufstachele, werde mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis hin zu fünf Jahren bestraft.
Staatsanwalt Breas erklärt, dass es angesichts der Parolen und Beleidigungen gegenüber Flüchtlingen im Netz oder auf Demos keine juristische Pauschal-Antworten gebe: "Jeder Einzelfall muss gesondert geprüft werden."

Redakteur:

Tom Kreib aus Buxtehude

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