Satzung nur ein "zahnloser Papiertiger"?

Die Optik des Pavillons ist in einem Bebauungsplan geregelt | Foto: tp
  • Die Optik des Pavillons ist in einem Bebauungsplan geregelt
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bc. Stade. Die Stadt Stade verfügt seit vielen Jahren über eine Gestaltungssatzung, die dafür sorgen soll, dass zum einen die Optik der Altstadt mit ihren pittoresken Gebäuden erhalten bleibt und zum anderen die Gestaltung des Stadtbildes geregelt wird. Manch ein Bürger stellt sich die Frage, wie streng die städtische Bauaufsicht die Satzung auslegt angesichts wenig schmückender Bauten wie zum Beispiel der Bürgerpavillon in der Adolf-Ravelin-Bastion. Denn auch das neue Flachdach-Vielzweckgebäude am Burggraben liegt im Geltungsbereich der Satzung.
Hätte nicht dann zumindest der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt des Stadtrates beteiligt werden müssen, um eine Ausnahme möglich zu machen? So wie es in der Satzung geschrieben steht. Oder ist die Satzung etwa nur ein „zahnloser Papiertiger“? Das WOCHENBLATT fragt bei Stadtbaurat Lars Kolk nach.
Er widerspricht vehement, dass es sich bei der Satzung um einen Papiertiger handelt. Regelmäßig schaue die Bauaufsicht der Stadt vor allem bei der Gestaltung von Werbeanlagen auf die Einhaltung der Vorgaben in der Satzung.
Zwar sei es in dem Fall richtig, dass der Pavillon im Geltungsbereich liege, gleichwohl sei im ersten Paragraf der Satzung geregelt, dass diese nicht zur Anwendung komme, wenn ein Bebauungsplan abweichende Regelungen trifft. „Das ist hier der Fall. In einem B-Plan ist bestimmt, dass ein bis zu 100 Quadratmeter großer Pavillon innerhalb der öffentlichen Grünfläche errichtet werden darf“, so Kolk. Es bedurfte somit keine Abstimmung mit dem zuständigen Fachausschuss, stattdessen habe es den Beschluss des Rates für den B-Plan gegeben.
Ähnlich müsste die Verwaltung wohl auch im Fall einer neuen (dauerhaften) Containeranlage auf dem Gelände der Jugendherberge vorgehen. Denn auch das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung.

Redakteur:

Björn Carstens aus Buxtehude

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