Hinweise von "Haus und Grund" Stade
Baumschutz: Vor dem Griff zur Axt Fällgenehmigung beantragen
Ab dem 1. Oktober dürfen wieder Bäume zurückgeschnitten werden. Aber nicht jeder Baum darf einfach so gestutzt oder gar gefällt werden. Oftmals ist eine behördliche Genehmigung erforderlich. Darauf weist der Hauseigentümerverband "Haus und Grund" Stade hin. Im Landkreis Stade können Anträge zur Baumfällung seit Anfang des Jahres nur noch digital über das Serviceportal des Landkreises Stade gestellt werden (zum Serviceportal geht es hier).
Laut "Haus und Grund" reicht es nicht aus, sich über Laub zu ärgern, um einen Baum abzusägen. Neben Laub zählen auch Blüten, herabfallende Zweige und Vogelkot zu den typischen Belastungen, die man hinnehmen muss, wenn ein Baum im Garten oder vor dem Haus steht. Eine Ausnahmegenehmigung sei nur dann möglich, so Rechtsanwalt Matthias Schröder von "Haus und Grund" Stade, wenn eine „unmittelbare Gefahr für die Allgemeinheit“ bestehe. Das wäre etwa der Fall, wenn von einem Baum dicke Äste abzubrechen drohen. Ausnahmen vom Fällverbot könnten auch dann gelten, wenn der Erhalt eines Baumes eine besondere Belastung darstellt und die Nutzung des Grundstückes in unzumutbarer Weise eingeschränkt wäre.
Was bleibt einem also übrig, wenn die Behörde den Antrag auf Fällgenehmigung ablehnt? Entweder klagen – was Zeit und Nerven kostet – oder sich damit abfinden und den Besen schwingen. Aber es gibt auch einen Hoffnungsschimmer: In manchen Fällen kann man zumindest eine Geldentschädigung vom Nachbarn fordern, wenn dessen Bäume für Beeinträchtigungen sorgen. Das haben einige Zivilgerichte so entschieden.
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