Diese gesetzlichen Ruhezeiten gelten
Bis wann darf abends der Rasenmäher knattern?
Frühlingszeit ist Gartenzeit. Die einen freuen sich, jetzt wieder bis Sonnenuntergang im Garten werkeln zu können, für die anderen beginnt die Zeit des puren Horrors: Überall in den Wohngegenden knattern bis tief in den Abend hinein die Rasenmäher, brummen die Schredder oder dröhnen die Laubpuster mit infernalischem Lärm. So schön die Freude an der Gartenarbeit sein kann: Jeder Heim- und Hobbygärtner sollte bedenken, dass Rücksichtnahme zum guten nachbarschaftlichen Miteinander gehört und man die Nerven der Nachbarn nicht überstrapazieren darf. Außerdem gilt es einige rechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Denn es gibt für Privatleute gesetzliche Vorgaben, zu welchen Zeiten im Garten mit Gerätschaften gelärmt werden darf.
Rücksichtnahme ist gefragt
Um bei den Nachbarn nicht als "Garten-Terrorist" in Verruf zu geraten und sich keine Anzeige einzuhandeln, sollte man sich an die Bestimmungen der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) halten. Darin sind die Ruhezeiten für den heimischen Garten verbindlich geregelt. Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung der BImSchV gilt in ganz Deutschland. Allerdings steht es den Bundesländern frei, den Kommunen per Ortsrecht strengere Vorschriften zu ermöglichen. Das niedersächsische Lärmschutzgesetz räumt diese Möglichkeit tatsächlich ein.
Ruhezeiten können per Ortsrecht eingeschränkt werden
Allerdings machen in den Landkreisen Harburg und Stade nur noch die wenigsten Kommunen davon Gebrauch, indem sie den Beginn der abendlichen Ruhezeiten ein oder zwei Stunden nach vorn verlegen. Sogar die gute alte Mittagsruhe ist noch in ein paar Ortsrechten verankert. Wer es genau wissen will, sollte auf der Homepage seiner Gemeinde unter den Stichworten "Ortsrecht" oder "Satzungen" nachschlagen. Als Beispiel sei die Samtgemeinde Harsefeld genannt. Dort finden sich die Ruhezeiten in der sogenannten Gefahrenabwehrverordnung. Unter Paragraf 9 (Lärmbekämpfung) ist folgende Regelung festgehalten: Neben der allgemeinen Sonntagsruhe ist werktags von 12 bis 14 Uhr die Mittagsruhe und von 19 bis 7 Uhr die Abend- bzw. Nachtruhe einzuhalten. In diesen Zeiträumen müssen Rasenmäher, Vertikutierer, Trimmer und Co. schweigen.
Das sind die gesetzlichen Ruhezeiten
Doch die allermeisten Kommunen haben die Mittagsruhe und andere Ruhezeiten längst abgeschafft. Folglich haben sich die Gartenfreunde dort nach den Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung zu richten. Nach dieser Verordnung gilt Folgendes für den privaten Bereich: Geräte und Maschinen dürfen grundsätzlich nicht an Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen betrieben werden. Werktags gilt eine Ruhezeit von 20 Uhr abends bis 7 Uhr morgens.
Werktags von 7 Uhr bis 20 Uhr ist u.a. der Betrieb folgender Maschinen und Geräte zulässig:
Band- oder Kreissäge, Motor-Kettensäge, Kompressor (Leistung unter 350 Kilowatt), Betonmischer, Förderband, Beton-Spritzmaschine, Bohrgerät, Hydraulikbagger (unter 500 kW), Heckenschere, Hydraulikhammer, Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider, Motorhacke (unter 3 kW), Kehrmaschine, Straßenfräse, Vertikutierer, Schredder, Schneefräse, Wasserpumpe.
Für besonders lärmintensive Geräte sieht die Verordnung weitere zeitliche Einschränkungen vor:
Über die Mittagszeit und in den Abendstunden ist deren Betrieb verboten. Daher dürfen Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler an Werktagen nur vormittags von 9 bis 13 Uhr und nachmittags von 15 bis 17 Uhr eingeschaltet werden.
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