Hier kann jeder selbst nachrechnen
Die neuen Grundsteuer-Hebesätze aller Kommunen im Kreis Stade
Wie viel Grundsteuer muss ich ab 2025 zahlen? Diese bange Frage bewegt derzeit viele Haus- und Grundeigentümer. Den allermeisten liegt zwar schon der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes vor. Doch damit kann man noch nichts anfangen. Es fehlt noch eine Zahl, um die Höhe der künftigen Grundsteuer vorab selbst berechnen zu können - nämlich der jeweilige Hebesatz der Städte und Gemeinden. Die meisten Räte im Landkreis Stade haben die neuen Hebesätze inzwischen beschlossen. Das WOCHENBLATT listet sie hier sämtliche Hebesätze aus den Kommunen des Landkreises Stade als Service für die Leser auf. Wer also nicht warten will, bis irgendwann im Januar der neue Grundsteuerbescheid im Briefkasten liegt, kann mit der folgenden Formel schon mal selbst nachrechnen:
Zunächst muss man nachschauen, welcher Messbetrag im Bescheid des Finanzamtes genannt wird. Dieser Messbetrag ist dann mit dem neu festgelegten Hebesatz des eigenen Wohnortes (siehe Liste unten) zu multiplizieren.
Es gilt also die Formel:Grundsteuer = Steuermessbetrag x Hebesatz
(Da der Hebesatz eine Prozentzahl ist, nicht das Teilen durch 100 vergessen).
Das sind die künftigen Hebesätze
In diesen Kommunen im Landkreis Stade liegen die neuen Hebesätze bereits vor (für Haus- und Grundeigentümer gilt die Grundsteuer B):
Hansestadt Stade:
- Grundsteuer A: 517 %
- Grundsteuer B: 494 %
Hansestadt Buxtehude:
- Grundsteuer A: 556 %
- Grundsteuer B: 533 %
Samtgemeinde Nordkehdingen:
Balje:
- Grundsteuer A: 326 %
- Grundsteuer B: 186 %
Freiburg:
- Grundsteuer A: 350 %
- Grundsteuer B: 268 %
Krummendeich:
- Grundsteuer A: 400 %
- Grundsteuer B: 260 %
Oederquart:
- Grundsteuer A: 400 %
- Grundsteuer B: 137 %
Wischhafen:
- Grundsteuer A: 420 %
- Grundsteuer B: 248 %
Gemeinde Drochtersen:
- Grundsteuer A: 450 %
- Grundsteuer B: 295 %
Samtgemeinde Oldendorf-Himmelpforten:
Burweg:
- Grundsteuer A: 460 %
- Grundsteuer B: 215 %
Düdenbüttel:
- Grundsteuer A: 440 %
- Grundsteuer B: 300 %
Engelschoff:
- Grundsteuer A: 410 %
- Grundsteuer B: 170 %
Estorf:
- Grundsteuer A: 450 %
- Grundsteuer B: 215 %
Großenwörden:
- Grundsteuer A: 465 %
- Grundsteuer B: 235 %
Hammah:
- Grundsteuer A: 430 %
- Grundsteuer B: 295 %
Heinbockel:
- Grundsteuer A: 440 %
- Grundsteuer B: 295 %
Himmelpforten:
- Grundsteuer A: 490 %
- Grundsteuer B: 395 %
Kranenburg:
- Grundsteuer A: 430 %
- Grundsteuer B: 190 %
Oldendorf:
- Grundsteuer A: 460 %
- Grundsteuer B: 305 %
Samtgemeinde Fredenbeck:
Deinste:
- Grundsteuer A: 600 %
- Grundsteuer B: 360 %
Fredenbeck:
- Grundsteuer A: 435 %
- Grundsteuer B: 435 %
Kutenholz:
- Grundsteuer A: 370 %
- Grundsteuer B: 370 %
Samtgemeinde Lühe:
Grünendeich:
- Grundsteuer A: 377 %
- Grundsteuer B: 377 %
Guderhandviertel: Rat tagt am 19.12.
- Grundsteuer A:
- Grundsteuer B:
Hollern-Twielenfleth:
- Grundsteuer A: 495 %
- Grundsteuer B: 495 %
Mittelnkirchen:
- Grundsteuer A: 495 %
- Grundsteuer B: 495 %
Neuenkirchen:
- Grundsteuer A: 475 %
- Grundsteuer B: 475 %
Steinkirchen: Rat tagt am 6. Januar
- Grundsteuer A:
- Grundsteuer B:
Gemeinde Jork:
- Grundsteuer A: 437 %
- Grundsteuer B: 437 %
Samtgemeinde Apensen:
Apensen:
- Grundsteuer A: 640 %
- Grundsteuer B: 463 %
Beckdorf:
- Grundsteuer A: 640 %
- Grundsteuer B: 420 %
Sauensiek:
- Grundsteuer A: 530 %
- Grundsteuer B: 335 %
Samtgemeinde Horneburg:
Agathenburg:
- Grundsteuer A: 568 %
- Grundsteuer B: 568 %
Bliedersdorf:
- Grundsteuer A: 445 %
- Grundsteuer B: 445 %
Dollern:
- Grundsteuer A: 458 %
- Grundsteuer B: 458 %
Horneburg:
- Grundsteuer A: 530 %
- Grundsteuer B: 530 %
Nottensdorf:
- Grundsteuer A: 446 %
- Grundsteuer B: 446 %
Samtgemeinde Harsefeld:
Ahlerstedt:
- Grundsteuer A: 600 %
- Grundsteuer B: 275 %
Bargstedt:
- Grundsteuer A: 390 %
- Grundsteuer B: 303 %
Brest:
- Grundsteuer A: 400 %
- Grundsteuer B: 197 %
Harsefeld:
- Grundsteuer A: 359 %
- Grundsteuer B: 359 %
(sämtliche Angaben ohne Gewähr)
Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid wäre zwecklos
Wer der Ansicht ist, die neue Grundsteuerforderung sei zu hoch, muss sich an das Finanzamt wenden. Nur dort kann der Steuermessbetrag als entscheidende Stellschraube geändert werden. Einsprüche gegen den Grundsteuerbescheid der Kommunen sind daher letztlich nicht das Papier wert, auf dem sie geschrieben werden. Es gilt das gleiche Grundprinzip wie bei allen Verwaltungsakten: Will man Entscheidungen in einem sogenannten Grundlagenbescheid anfechten, muss zwingend Einspruch gegen diesen Bescheid eingelegt werden. Ein Einspruch gegen einen Folgebescheid (in diesem Fall der Grundsteuerbescheid) würde als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Einspruchsfrist gegen die grundlegenden Messbescheide der Finanzämter dürfte allerdings in den meisten Fällen längst abgelaufen sein. Dennoch sollte man im Zweifelsfall beim Finanzamt vorsprechen. Bei gravierenden Fehlern - etwa bei den Werten für die Grundstücks- und Wohnfläche - könnte dort eine Neuberechnung vorgenommen werden. Ein überarbeiteter Bescheid wird dann aber erst im Folgejahr wirksam.
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