Verbraucherzentrale gibt Tipps zum Umgang mit der Reisebuchung
Urlaub in Corona-Zeiten: Wann gibt es Geld zurück bei stornierten Reisen?

Viele Familie stehen jetzt vor der Frage: Soll der Sommerurlaub sicherheitshalber schon jetzt storniert werden?  | Foto: epr/Osttirol werbung
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(jd). Einreiseverbote und eine weltweite Reisewarnung bis mindestens zum 14. Juni: Bei den Verbraucherzentralen sind schon Tausende Anfragen zum Reiserecht eingegangen. Die meisten Anrufer wollen wissen, ob und wie sie ihr Geld für bereits gebuchte Urlaubsreisen zurückerhalten können. Und viele machen sich Gedanken darüber, wie sie bei ihrem Sommerurlaub vorgehen: Soll eine angezahlte Reise lieber storniert werden? Die Verbraucherzentrale Niedersachsen gibt Tipps.

Nach Auskunft der Verbraucherzentrale können aufgrund der bestehenden weltweiten Reisewarnung des Auswärtigen Amtes und der Reisebeschränkungen der deutschen Regierung Reisen kostenlos storniert werden. Laut Außenminister Heiko Maas soll ab Mitte Juni wöchentlich geprüft werden, inwieweit die Reisewarnung verlängert wird. "Wer bereits eine Auslandsreise mit Flug und Hotel gebucht hat, kann sein Geld mit Verweis auf die Reisewarnung zurückverlangen." erklärt Tiana Preuschoff, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Schwieriger ist laut Verbraucherzentrale die Situation bei Reisen in der zweiten Jahreshälfte. „So lange keine offizielle Reisewarnung besteht und die Reisen nicht abgesagt werden, sind Kunden an die bestehenden Verträge gebunden“, sagt Preuschoff. Sie empfiehlt, zunächst abzuwarten. Denn: Wer jetzt storniert, müsse damit rechnen, die Stornokosten zu tragen – auch wenn die Reise später gar nicht angeboten werden kann.

Hat man eine Reise bereits angezahlt und wird in Kürze der volle Reisepreis fällig, müsse jeder für sich selbst abwägen, wie er vorgeht, so Preuschoff: „Oft ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass der Vertrag bei Nichtzahlung hinfällig ist und die geleistete Anzahlung einbehalten wird. Andererseits besteht bei Zahlung – auch unter Vorbehalt – das Risiko, das gesamte Geld zu verlieren“, so die Rechtsexpertin.
Ein pauschaler Rat sei leider nicht möglich, meint Preuschoff. "Wir empfehlen Kunden aber immer, zunächst mit dem Anbieter zu reden. Vielleicht findet sich gemeinsam eine Lösung."

Bei Corona womöglich kein Versicherungsschutz
Wer hofft, dass die Reiserücktrittsversicherung einspringt, wenn er den gebuchten Urlaub storniert, der irrt allerdings: Diese Versicherung greift nur, wenn unvorhergesehene Ereignisse im persönlichen Bereich eintreten, wie Krankheit, Tod von Angehörigen oder Arbeitslosigkeit. Bei Krisensituationen im Urlaubsland gilt der Versicherungsschutz nicht.

Allerdings könnte es auch problematisch werden, wenn der Versicherungsnehmer selbst an Covid-19 erkrankt und deshalb die Reise nicht antreten kann oder abbrechen muss. Denn Corona ist von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) mittlerweile als Pandemie klassifiziert worden. Und eine Pandemie haben viele Versicherer in ihren Bedingungen als Ausschlusskriterium aufgeführt.

Demnach sind Schäden, Erkrankungen und Todesfälle als Folge einer Pandemie nicht versichert. Wer eine Reiserücktrittsversicherung hat, sollte sich die Bedingungen seines Versicherungsvertrages genau durchlesen. Bundesregierung plant "Gutscheinlösung" Um die Reisebranche nicht in weitere finanzielle Probleme zu bringen, soll es auch dort nach dem Willen der Bundesregierung eine "Gutscheinlösung" geben. Demnach müssen Reiseveranstalter das Geld für bereits bezahlte Buchungen zunächst nicht zurückerstatten, wenn Reisen wegen der Corona-Maßnahmen nicht stattfinden können. So soll verhindert werden, dass Unternehmen womöglich insolvent werden.

Gegen diese Pläne liefen die Verbraucherschützer Sturm. Die Rede ist von "Zwangskrediten". Die Gültigkeit der Gutscheine soll bis Ende 2021 befristet werden. Kann oder will sie ein Kunde bis dahin nicht einlösen, muss der Reiseveranstalter am Ende doch den Gegenwert auszahlen. Für alle, die das Geld wegen Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit früher benötigen, soll es eine Härtefallregelung geben. Ob die Gutscheinregelung auch für Reisen eingeführt wird, hängt von der Zustimmung der EU-Kommission ab. Diese hat bereits eine ablehnende Haltung signalisiert.

EU-Kommission will keine „Gutscheinlösung“
Um die Reisebranche nicht in weitere finanzielle Probleme zu bringen, soll es auch dort nach dem Willen der Bundesregierung eine „Gutscheinlösung“ geben. Demnach müssen Reiseveranstalter das Geld für bereits bezahlte Buchungen zunächst nicht zurückerstatten, wenn Reisen wegen der Corona-Maßnahmen nicht stattfinden können. So soll verhindert werden, dass Unternehmen womöglich insolvent werden.

Gegen diese Pläne liefen die Verbraucherschützer Sturm. Die Rede ist von „Zwangskrediten“. Die Gültigkeit der Gutscheine soll bis Ende 2021 befristet werden. Kann oder will sie ein Kunde bis dahin nicht einlösen, muss der Reiseveranstalter am Ende doch den Gegenwert auszahlen. Für alle, die das Geld wegen Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit früher benötigen, soll es eine Härtefallregelung geben. Ob die Gutscheinregelung auch für Reisen eingeführt wird, hängt von der Zustimmung der EU-Kommission ab. Diese hat bereits eine ablehnende Haltung signalisiert.

Redakteur:

Jörg Dammann aus Stade

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