Bundespolizei informiert
Waffen an Bahnhöfen Hannover und Bremen komplett verboten

In Hamburg gilt seit Dezember 2024 in den Bussen und Bahnen ein absolutes Waffenverbot | Foto: Polizei Hamburg
  • In Hamburg gilt seit Dezember 2024 in den Bussen und Bahnen ein absolutes Waffenverbot
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Gefährliche Werkzeuge, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messer aller Art sind am Hauptbahnhof Hannover im gesamten Januar 2025 verboten. Das hat jetzt die Bundespolizeidirektion Hannover verfügt. Die Einhaltung dieser Ordnungsverfügung wird durch Einsatzkräfte der Bundespolizei überwacht. Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote können einen Platzverweis, ein Bahnhofsverbot (Hausverbot) oder auch einen Beförderungsausschluss nach sich ziehen.

Unabhängig von einem möglichen Straf-/ Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Waffengesetz (WaffG) ist auch ein Zwangsgeld bei uneinsichtigen Personen möglich. Der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst den Hauptbahnhof Hannover und ist auf folgende Zeiträume begrenzt:

Ab dem 1. Januar 2025 bis einschließlich zum 31. Januar 2025 in der Zeit von Montag bis Donnerstag, täglich 15 bis 22 Uhr sowie Freitag bis Montag von 15 bis 2 Uhr.

Hintergrund dieser Allgemeinverfügung ist, dass Körperverletzungsdelikte mittels Waffen und anderer gefährlicher Werkzeuge, insbesondere Messer, aber auch das bloße Mitführen die Sicherheit von Bahnreisenden sowie der Bevölkerung beeinflussen.

Ergänzend informiert die Bundespolizeidirektion Hannover:

  • Das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit unterliegt waffenrechtlichen Bestimmungen und ist gegebenenfalls verboten bzw. bedarf einer behördlichen Erlaubnis (z.B. Verbot des Führens von Einhandmessern, Kleiner Waffenschein für Schreckschuss-, Reiz-, und Signalwaffen).
  • Waffen, auch die zur Selbstverteidigung gedacht sind, bieten trügerische Sicherheit. Sie können die eigene Risikobereitschaft erhöhen, zur Gewalteskalation beitragen und zu einer Schadensvergrößerung führen.
  • Waffenträger vernachlässigen in der Regel deeskalierende Techniken und Kommunikationsstrategien, die zu einer Beruhigung der Situation beitragen können.
  • Waffen erschweren Helfern und der Polizei zu erkennen, wer Täter und wer Opfer ist.
  • Die Waffe kann im ungünstigsten Fall abgenommen und gegen den Träger selbst eingesetzt werden.
  • Der Einsatz von Waffen führt schnell zu lebensbedrohlichen Verletzungen und kann erhebliche strafrechtliche und finanzielle Folgen haben.

Eine Möglichkeit, um in Gefahrensituationen auf sich aufmerksam zu machen, bietet beispielsweise ein sogenannter Schrillalarm (oder Taschenalarm), insbesondere dann, wenn sich noch weitere Personen im Umfeld aufhalten. Denn mit dem Auslösen des Alarms erklingt ein lauter schriller Ton, welcher Umstehende auf das Geschehen aufmerksam macht. Ziel ist, dass Täter angesichts möglicher Zeugen von der Tat ablassen.
Nützliche Tipps zu verschiedenen Themen stehen auch im Internet (www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/).

Verboten sind gemäß der Verfügung nun:

  • Schuss- und auch Schreckschusswaffen
  • Hieb-, Stoß- und Stichwaffen
  • Messer aller Art
  • Reizgas wie Pfefferspray, Tierabwehrspray
  • Äxte, Beile
  • Baseballschläger
  • Wurfsterne
  • Totschläger, Schlagringe
  • Kampfsportgeräte mit einer Spitze oder scharfen Kante
  • Teppichmesser, Schwerter und Säbel
  • Taser, Elektroschockgeräte
  • Bogen, Armbrüste und Pfeile
  • Schleudern und Katapulte
  • Bolzenschussgeräte

Vom Mitführverbot ausgenommen sind u.a.:

  • Polizeikräfte, Zoll, Bundeswehr, Technisches Hilfswerk, kommunale Ordnungsdienste, Feuerwehr, Rettungsdienste, medizinische Versorgungsdienste, Sicherheitsdienstmitarbeiter der DB AG oder deren Beauftrage, Mitarbeiter ausgewiesener Sicherheitsdienste, Mitarbeiter von Geld- und Werttransporten und das Zugbegleitpersonal der Eisenbahnverkehrsunternehmen, im Rahmen jeweils ihrer dienstlich zugewiesenen Einsatzmittel.
  • Gastronomieunternehmen hinsichtlich der Nutzung von Messern aller Art.
  • Bahnreisende Fahrgäste dürfen Schuss- und Schreckschusswaffen sowie Messer mitführen, wenn sie zur Jagdausübung dienen und in einem geschlossenen gesicherten Behälter (Bestimmungen des Waffengesetzes sind zu beachten) transportiert werden.
  • Handwerker, Gewerbetreibende und deren Angestellte dürfen Messer mitführen, wenn sie zur Erfüllung eines konkreten Auftrags benötigt werden.

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Redakteur:

Bianca Marquardt aus Tostedt

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