Die Bundesagentur für Arbeit treibt Alt-Schulden mit Inkassounternehmen ein
(bim). Säumigen Insolvenz-Schuldnern und Hartz IV-Tricksern geht es jetzt ans Geld: Die Bundesagentur für Arbeit (BA) will Alt-Schulden eintreiben und arbeitet dafür sogar mit Inkassodienstleis-
tern zusammen - ein Pilotprojekt, weil der Verwaltungsaufwand für die BA selbst sehr hoch wäre und das Personal dann andere Aufgaben übernehmen kann. Bundesweit geht es um 120.000 Fälle mit einem Gesamtvolumen von 142 Millionen Euro. Außerdem müssen Sozialhilfeempfänger, die Einkünfte oder Vermögen verschweigen, demnächst mit drastischen Strafen bis zu 5.000 Euro rechnen.
Bei den Geldeintreibungen handelt es sich um Forderungen, die ausgesetzt wurden, weil Schuldner vorübergehend nicht zahlungsfähig waren, und bei denen die Rückforderungen bisher wenig Aussichten auf Erfolg hatten. Zum Beispiel bei Unternehmen in Insolvenzverfahren und Zwangsversteigerungen oder weil die Schuldner verschwanden. Diese Forderungen verjähren erst nach 30 Jahren.
Die jetzt verfolgten Fälle, in denen die Arbeitsagenturen Leistungen auszahlten, im Schnitt rund 1.200 Euro, stammen überwiegend aus den Jahren 2006 bis 2010.
Die für die Rückforderung der Leistungen beauftragten Inkassounternehmen Apontas und EOS mit Sitz in Hannover bzw. Hamburg sollen die ehemaligen Kunden der Arbeitsagenturen kontaktieren, die inzwischen wieder eine Arbeit haben und mutmaßlich in der Lage sein könnten, überzahlte Leistungen zurückzuzahlen.
Die hohe Zahl der Fälle liege am Trend zu steigenden Forderungsbeständen bei gleichzeitig rückläufiger Zahlungsbereitschaft der Schuldner, teilt Susanne Serbest, Pressesprecherin der Agentur für Arbeit in Stade, auf WOCHENBLATT-Nachfrage mit. Bisher seien sogenannte niedergeschlagene Forderungen nur aufgegriffen worden, wenn ein konkreter Anlass bestand, wie ein Zahlungseingang beim Schuldner.
Was die Befugnisse der Inkassodienstleister angeht, seien diese Verwaltungshelfer, die untergeordnete Hilfs- und Vorbereitungsdienste für die BA leisten. „Sie prüfen, ob eine Forderung beglichen werden kann und bereiten dann Entscheidungsvorschläge für die BA vor“, so Susanne Serbest. Eine Vergütung der beauftragten Unternehmen erfolge auf Erfolgsbasis, dem Schuldner würden von den Inkassounternehmen keine Kosten in Rechnung gestellt. Nach einer Anlaufphase würden positive Ergebnisse für die Haushalte der BA, der Kommunen und des Bundes erwartet.
• Bei den angedrohten Strafen für Hartz IV-Empfänger, die bei ihrem Antrag Tatsachen vorsätzlich oder fahrlässig nicht richtig oder nicht vollständig angeben, werde nicht auf Denunziantentum, sondern auf den Datenaustausch mit anderen Behörden und Organisationen, wie z.B. den Rentenversicherungsträgern, gesetzt, so Susanne Eikemeier, Medien-Referentin der Bundesagentur für Arbeit.
Die neue Bußgeldvorschrift wurde mit Inkrafttreten des 9. SGB II-Änderungsgesetzes am 1. August in das SGB II eingefügt. „Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden - muss aber nicht, wenn der Kunde glaubhaft machen kann, dass keine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Die Entscheidung über die Höhe eines Bußgeldes hängt als erstes davon ab, ob es als eine Ordnungswidrigkeit eingestuft wird oder als Betrugsfall. Liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, so richtet sich die Höhe des Bußgeldes u.a. nach der Höhe der überzahlten Leistungen, die durch Verschweigen oder Ähnliches zustande gekommen ist“, so Susanne Eikemeier. Dabei gebe es keine Willkür von einzelnen Sachbearbeitern. „Liegt hingegen mutmaßlich ein Betrugsfall vor, so geben wir diesen Fall an die Strafverfolgungsbehörden weiter. Von ihnen wird im weiteren Verlauf eine Entscheidung herbeigeführt, die nicht mehr bei uns liegt.“
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