Die Regeln im Kreisverkehr
Kreisverkehre werden auch in den Landkreisen Harburg und Stade immer häufiger gebaut, um den Verkehrsfluss, der an Ampeln oder durch Abbiegevorgänge an Kreuzungen sonst behindert wird, zu verbessern. Doch Kreisverkehre haben ihre Tücken, wenn sich nicht alle Verkehrsteilnehmer an die (Vorfahrt-)Regeln halten oder die Rechte von Radfahrern und Fußgängern ignoriert werden. Auch Nicht-Blinker sind ein Ärgernis und eine Behinderung.
Der klassische Kreisverkehr kommt laut ADAC am häufigsten vor und wird durch die Schilderkombination "Vorfahrt gewähren" und "Kreisverkehr" gekennzeichnet. Dort gilt:
Die Fahrzeuge im Kreisel haben Vorfahrt. Geblinkt wird nur beim Verlassen des Kreisverkehrs.
Für jeden Kreisverkehr gilt:
Fahrzeuge fahren nach rechts ein und dann entgegen dem Uhrzeigersinn. Parken oder Anhalten ist verboten – es sei denn, der Verkehr stockt.
Die Mittelinsel darf nicht überfahren werden, auch nicht, wenn sie nur aufgemalt oder aufgepflastert ist. Ausnahme: besonders lange Fahrzeuge (Busse, Lkw).
Radfahrer haben im klassischen Kreisverkehr grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie motorisierte Fahrzeuge. Das bedeutet: Vorfahrt gewähren bei der Einfahrt, im Kreisverkehr gilt Vorfahrt vor ein- und ausfahrenden Fahrzeugen. Außerdem müssen Radfahrer Handzeichen geben, wenn sie den Kreisel verlassen möchten. Diese Regeln gelten, egal ob der Radler auf der Fahrbahn oder auf einem Radweg unterwegs ist.
Autofahrer aufgepasst: Zu gefährlichen Situationen kann es vor allem dann kommen, wenn ein Autofahrer den Kreisverkehr verlassen möchte und rechts von ihm ein Radfahrer fährt, der im Kreisverkehr bleibt.
Fußgänger haben nur Vorrang vor Fahrzeugen, die aus dem Kreisverkehr ausfahren.
Ausnahme: Wenn sich unmittelbar vor dem Kreisverkehr ein Zebrastreifen befindet, gilt der Vorrang der Fußgänger sowohl für Autofahrer, die in den Kreisverkehr einfahren, als auch für diejenigen, die ihn verlassen.
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