Nach beantragter Nutzungsänderung: Nur noch Vorwärtsfahren erlaubt
bim. Tostedt. Klaus-Dieter D. (Name der Redaktion bekannt) ist irritiert: Weil er für seine Immobilie an der Buxtehuder Straße (Landesstraße 141) in Tostedt eine Nutzungsänderung beantragt hat, darf er künftig nur noch vorwärts auf die Landesstraße und auch nur vorwärts auf sein Grundstück fahren, obwohl für das dafür nötige Wenden eigentlich nicht genügend Platz ist und das Haus innerhalb der Ortschaft liegt.
Er besitze das Grundstück mit den zwei Häusern seit 1990, berichtet Klaus-Dieter D., seither habe es mehrere Nutzungsänderungen gegeben, die letzte vor eineinhalb Jahren, aber nie eine solche Auflage.
Offenbar geht man in den Behörden davon aus, dass mit der geänderten Nutzung auch mehr Publikumsverkehr zu erwarten ist. "Es kann sein, dass mal zwei bis drei Fahrzeuge vor dem Haus stehen", sagt D. So, wie es in der Vergangenheit auch der Fall war. In anderen Fällen werten die Behörden solche "Hindernisse" innerorts als willkommene Verkehrsberuhigung.
Bei der beantragten Nutzungsänderung geht es um die Umwandlung eines Büros in eine Praxis für Reikibehandlung. Der Tostedter soll nun "die Pkw-Park- und Einstellplätze auf dem Grundstück so anlegen und kennzeichnen, dass sie nur im Vorwärtsverkehr über die Zufahrt zur Landesstraße an- und abgefahren werden können", heißt es in dem Schreiben des Landkreises als Bauaufsichtsbehörde.
"Die beantragte Nutzungsänderung entspricht einer Baugenehmigung", sagt Kreissprecher Andres Wulfes. In diesem Zuge würden auch die Träger öffentlicher Belange beteiligt, darunter die Straßenbaubehörde in Lüneburg, die das Vorwärtsfahren von und zur L141 angeordnet habe. Ansonsten könne sich der Kreis zum laufenden Verfahren nur begrenzt äußern, sagt Wulfes. Er verweist aber auf §18 des Straßengesetzes von 1980, in dem die Zufahrten zu Landesstraßen geregelt sind.
Darin heißt es u.a.: "Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast".
Außer seinem gebe es sicher vier weitere Häuser entlang der Straße, bei denen es nicht möglich sei, nur vorwärts auf die L141 und das Grundstück zu fahren, vermutet D. Deren Eigentümer brauchen sich aber keine Sorgen zu machen, sofern sie keine Nutzungsänderung beantragen oder einen Bauantrag stellen, denn für vorhandene Häuser und ihre Ausfahrten gelte Bestandsschutz, erläutert Kreissprecher Wulfes.
Klaus-Dieter D. hat nun bis zum 20. Januar Zeit, die "festgestellten Mängel", also die laut Behörde nicht ordnungsgemäß befahrbaren Parkplätze, zu beheben. Um dem nachzukommen, wird er sich schweren Herzens von seinem Garten trennen müssen und dort Parkplätze und eine Wendemöglichkeit anlegen.
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