Naturschützer fordern, den Hamburger Wasserwerken die Wasserfördererlaubnis in der Nordheide teilweise zu entziehen
(bim). Die Mitglieder des Arbeitskreises der Naturschutzverbände im Landkreis Harburg fordern den Landkreis auf, die vorliegende Übergangserlaubnis für die Hamburger Wasserwerke (HWW) zur Grundwasserförderung zu überprüfen und für die Restzeit des aktuellen Genehmigungsverfahrens den HWW die Erlaubnis der Förderung durch vier Brunnen im Nahbereich des Weseler Baches und des Weseler Moorbaches zu entziehen. Ebenso müsse die erlaubte Gesamtfördermenge um die bisher durch diese Brunnen geförderte Menge Wasser (1,8 Millionen Kubikmeter pro Jahr) auf dann erlaubte 13,8 Millionen Kubikmeter pro Jahr reduziert werden bis der Nachweis geführt wurde, dass eine Verschlechterung gegenüber dem Urzustand vor Förderbeginn 1983 nicht stattfindet.
In den Jahrzehnten seit Aufnahme der Grundwasserförderung durch die HWW haben Bewohner des Landkreises Harburg häufiger eine reduzierte Wassermenge oder ein Trockenfallen von Bächen und Quellen im Naturschutzgebiet Lüneburger Heide beobachtet. Ein Zusammenhang mit der Grundwasserförderung wurde seitens der HWW über 30 Jahre in der Regel bestritten.
Im Gewässergütebericht des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) aus dem Jahre 2000 wurden dem Weseler Moorbach sowohl im Unterlauf wie im Oberlauf ein streckenweises Trockenfallen attestiert. Im Wasserkörperblatt September 2012 des NLWKN wird beiden Gewässern eine gravierende Abflussreduzierung attestiert. Die Ursachen wurden jeweils als unbekannt bezeichnet.
In den Bewilligungsanträgen der HWW aus den Jahren 2009 und 2015 wurden reduzierte Wassermengen in den Bächen nicht mehr bestritten, aber deren Auswirkungen auf Natur und Umwelt relativiert und verharmlost. Wesentliche bekannte Schädigungsbereiche wurden im Antrag 2015 vom Antragsteller bewusst nicht untersucht und bewertet.
Wie der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) in seiner Stellungnahme im aktuellen Wasserrechtsverfahren dargelegt hat, sind abflussreduzierende Auswirkungen der Grundwasserförderung durch die HWW nicht nur, wie vom Antragsteller beschrieben, im Unterlauf des Weseler Baches möglich, sondern auch in vom Antragsteller nicht untersuchten Gewässerabschnitten von Weseler Bach und Weseler Moorbach vorhanden. Der Antragsteller hat zum zweiten Mal nach 2009 bei der Antragserstellung die notwendige Sorgfalt hinsichtlich einer Auswirkungsuntersuchung vermissen lassen.
Gewässer im FFH-Gebiet Lüneburger Heide wurden und würden gemäß aktuellem Antrag zunehmend geschädigt, eine Analyse der Ursachen wird seitens des Antragstellers ausdrücklich vermieden. Laut Urteil des europäischen Gerichtshofes sind Verschlechterungen gemäß Wasserrahmenrichtlinie nicht zulässig. Eine Förderung gemäß beantragtem Förderkonzept würde für die Brunnen im Naturschutzgebiet Lüneburger Heide eine Erhöhung der Fördermengen bedeuten, bei einem der Brunnen im schlechtesten Fall bis zur vierfachen heutigen Menge, die in Folge zu einer weiteren Reduzierung des Wassers in Weseler Bach und Weseler Moorbach führen würden. Trocken fallende Bäche sind als schlechteste Kategorie gemäß Wasserrahmenrichtlinie zu bewerten. Also wäre eine Förderung gemäß aktuellem Konzept nicht zulässig.
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