Das Land ist zuständig
A1-Lärm bei Hollenstedt

Die Lärmschutzwände an der A1 bei Hollenstedt schützen die Anwohner nicht ausreichend vor Lärm
  • Die Lärmschutzwände an der A1 bei Hollenstedt schützen die Anwohner nicht ausreichend vor Lärm
  • hochgeladen von Bianca Marquardt

bim. Hollenstedt. Zu dem von vielen Anwohnern in Hollenstedt kritisierten Autobahnlärm nach dem sechsspurigen Ausbau der A1 liegt jetzt eine Antwort aus dem Bundesverkehrsministerium vor. Der heimische CDU-Bundestagsabgeordnete Michael Grosse-Brömer hatte die in einer Informationsveranstaltung mit Planern, Verkehrsbehörde, Vertretern der Gemeinde Hollenstedt und den Mitgliedern der Bürgerinitiative „Lärmschutz A1 Hollenstedt“ aufgetretenen Fragen gesammelt und zur Beantwortung an Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt übersandt. Das Ministerium verweist allerdings auf die Zuständigkeit des Landes. Die Fragen und zusammengefassten Antworten:
Welche Umstände müssen vorliegen, damit im genannten Bereich der A1 eine maximale Höchstgeschwindigkeit wegen Lärmschutzes angeordnet werden kann?
Zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstreckenbeschränken (StVO § 45 uff.), wie etwa durch Anordnung von Geschwindigkeitsbegrenzungen aus Lärmschutzgründen.
Wegen der Kompetenzverteilung im Grundgesetz fällt die Durchführung der StVO in die alleinige Zuständigkeit der Länder durch ihre Straßenverkehrsbehörden. Dazu ist eine Gesamtgüterabwägung unter Berücksichtigung der Klassifizierung und Funktion der betroffenen Straße erforderlich. Der Bund kann auf diese Prüfung im Einzelfall keinen Einfluss nehmen, da er diesbezüglich über keine Eingriffs- und Weisungsrechte verfügt.
Da die prognostizierte Verkehrsbelastung im Planfeststellungsbeschluss vom 18. August 2015 angesichts der ermittelten Verkehrszahlen für das Jahr 2015 weit unterschritten worden sei (Annahme: 82.200/Tag Ergebnis einer Zählung: 66.300/Tag), bestehe für die niedersächsische Straßenbauverwaltung derzeit keine gesetzliche Grundlage für eine Reduzierung der maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Besteht die Möglichkeit, die Lärmschutzwände zu begrünen und dadurch besseren Schutz zu erreichen?
Eine Begrünung ist grundsätzlich möglich, sofern die Dauerhaftigkeit, die Standfestigkeit und Verkehrssicherheit der Lärmschutzanlage nicht gefährdet wird. Allerdings gibt das Ministerium zu bedenken, dass der Bewuchs nachweislich nicht zu einem spürbaren akustischen Minderungseffekt führe.
Gibt es ein Lärmgutachten über die auf diesem Teilstück angebrachten Agglomeratstreifen?
Aktuell liegt kein Lärmgutachten zur Ermittlung der akustischen Eigenschaften der Agglomeratmarkierungen im Bereich Hollenstedt vor. Laut Ministerium sei die aufgebrachte Fahrbahnmarkierung hochwertig und leiste einen wesentlichen Beitrag zur Verkehrssicherheit. Deshalb sei nicht geplant, diese Markierung zu ersetzen oder zu beseitigen.
Michael Grosse-Brömer kommentiert: „Durch die Antwort wird deutlich, dass das Land Niedersachsen und nicht der Bund für eine mögliche Geschwindigkeitsbegrenzung aus Lärmschutzgründen zuständig ist. Nun bleibt abzuwarten, ob die Landesregierung sich in der Lage sieht, die Probleme vor Ort zu lösen!“

Redakteur:

Bianca Marquardt aus Tostedt

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