EU-Parlament und -Rat
Vorläufige Einigung bei EU-Behinderten- und -Parkausweisen

Bernd Lange | Foto: European Union

Über den EU-Behindertenausweis und den EU-Parkausweis für Menschen mit Behinderungen haben die Verhandlungsführer von Europäischem Parlament und -Rat jetzt eine vorläufige Einigung erzielt. Darüber informiert der niedersächsische SPD-Europaabgeordnete, Bernd Lange.
"Mit der Richtlinie soll sichergestellt werden, dass Menschen mit Behinderungen bei Kurzzeitreisen gleichberechtigten Zugang zu Vorzugsbedingungen haben, wie z.B. ermäßigten oder freien Eintritt und vorrangigen Zugang zu reservierten Parkplätzen. Beide Ausweise gewähren den Inhabern des Ausweises sowie ihren Begleitpersonen und Begleittieren Zugang zu den meisten der gleichen Bedingungen wie den Inhabern nationaler Ausweise", erläutert Lange.

Das bedeutet:

  • Gleiche Rechte und Bedingungen für Inhaberinnen und Inhaber von EU-Behindertenausweisen oder -Parkausweisen bei Reisen oder Besuchen in anderen EU-Ländern
  • EU-Behindertenausweis wird gebührenfrei ausgestellt und verlängert
  • Auch Personen, die sich im Rahmen von Mobilitätsprogrammen in einen anderen Mitgliedstaat begeben, fallen unter die Richtlinie.

Europäischer Behindertenausweis

Der Europäische Behindertenausweis wird in physischer Form und, sobald verfügbar, in digitaler Form ausgestellt und kann kostenlos ausgestellt und verlängert werden. Je nach Land können Kosten für den Verlust oder die Beschädigung des Ausweises erhoben werden. Menschen mit Behinderungen, die mehr Hilfe oder Unterstützung benötigen oder Anspruch auf Unterstützung durch einen persönlichen Assistenten haben, können ihren Ausweis mit dem Buchstaben "A" versehen.

Europäischer Parkausweis

Der Europäische Parkausweis für Menschen mit Behinderungen wird in physischer Form ausgestellt. Die EU-Länder werden ermutigt, den Ausweis auch in digitaler Form auszustellen, und können eine Gebühr für die Verwaltungskosten für die Ausstellung und Erneuerung des Ausweises erheben.

Beide Ausweise müssen innerhalb von 90 Tagen ausgestellt werden, außer in Fällen, in denen eine längere medizinische Untersuchung erforderlich ist.

Vorteile bei einem Auslandsaufenthalt zu Studienzwecken

Die neuen Regeln gelten nur für Kurzaufenthalte, mit einer Ausnahme für Inhaber von Behindertenausweisen, die sich im Rahmen eines Mobilitätsprogramms wie Erasmus+ in einen anderen Mitgliedstaat begeben.

Webseiten

Die Richtlinie verlangt von den EU-Ländern und der Kommission, die Bürger über den Europäischen Behindertenausweis und den Europäischen Parkausweis aufzuklären, unter anderem durch die Einrichtung einer zentralen europäischen Website. Diese Website wird mit nationalen Websites verknüpft, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind und Informationen über den Erhalt, die Nutzung und die Erneuerung der Ausweise sowie Informationen über Vorzugsbedingungen enthalten.

Rat und Parlament müssen in den kommenden Wochen die Einigung noch formal bestätigen. Nach dem Inkrafttreten haben die Mitgliedstaaten 30 Monate für die Umsetzung in nationales Recht Zeit.

Redakteur:

Bianca Marquardt aus Tostedt

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