Für Haftbefehle sind hohe Hürden gesetzt

Wer festgenommen wird, geht nicht unweigerlich auch in Haft (Symbolfoto) | Foto: thl
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Darum kommt ein Täter, der einen anderen lebensgefährlich verletzt, nicht gleich ins Gefängnis

(thl). Vergangenen Freitagabend in Buchholz: Zwei stark alkoholisierte Männer (22 und 23 Jahre alt) geraten in einen zunächst verbalen Streit. Doch plötzlich greift der Ältere zum Küchenmesser, sticht es seinem Kontrahenten in die Brust und verletzt ihn lebensgefährlich. Der 22-Jährige wird durch eine Notoperation gerettet. Der mutmaßliche Täter wird festgenommen und nach seiner Vernehmung mangels Haftgründen wieder auf freien Fuß gesetzt (das WOCHENBLATT berichtete). Ein Vorgehen der Justiz, das viele Leser fragwürdig finden. "Wieso darf ein Täter, der sein Opfer beinahe umgebracht hat, weiter in Freiheit sein?", fragen sie.
Erst einmal: Kaum ein juristischer Laie kennt die Voraussetzungen eines Haftbefehls, die im Paragraphen 112 der Strafprozessordnung geregelt sind. Die Anordnung dieser Zwangsmaßnahme ist besonders problematisch, da sie sehr einschneidend für den Betroffenen ist, denn die Freiheitsentziehung ist die schärfste Maßnahme, die dem Staat zur Verfügung steht. Deswegen muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Beschuldigte Täter oder Beteiligter ist.
Zunächst ist also für den Erlass eines Haftbefehls ein dringender Tatverdacht erforderlich. Weiter ist das Vorliegen eines sogenannten Haftgrundes notwendig. Als Haftgründe sind im Gesetz Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Schwere der Tat und Wiederholungsgefahr genannt. Schließlich darf ein Haftbefehl auch nicht unverhältnismäßig sein, das heißt, er muss im Verhältnis zu der zu erwartenden Rechtsfolge (Strafmaß) stehen
Der Haftgrund der Flucht liegt vor, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich versteckt, wenn er sich z.B. ins Ausland absetzt oder seine Wohnung nicht mehr aufsucht. Fluchtgefahr liegt vor, wenn nach Berücksichtigung aller Umstände die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren entziehen will. Das Vorliegen von Fluchtgefahr darf nur aus bestimmten Tatsachen hergeleitet werden. Vorher muss geprüft werden, ob nicht familiäre Bindungen, Ortsverbundenheit, Berufstätigkeit etc. gegen eine Fluchtgefahr sprechen.
Verdunkelungsgefahr ist gegeben, wenn der dringende Verdacht besteht, dass Beweise weggeschafft werden oder Zeugen beeinflusst werden.
Ein Haftbefehl wegen Schwere der Tat ergeht bei Delikten wie Mord und Totschlag. Auf diesen Haftgrund darf ein Haftbefehl nur gestützt werden, wenn Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr hinzukommt. Aber allein die Höhe der Strafandrohung - bei Totschlag mindestens fünf Jahre - rechtfertigt für die Richter die Annahme der Fluchtgefahr.

Redakteur:

Thomas Lipinski aus Winsen

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