Stadt Winsen ignoriert ein Gerichtsurteil

Philip Maas mit dem Strafzettel | Foto: thl

Vermeintliche Falschparker vor dem Rathaus werden weiterhin zur Kasse gebeten

thl. Winsen. Ist das rechtens oder systematische Abzocke, was die Stadt Winsen treibt? Fahrzeuge, die in der Parkbucht gegenüber des Rathauses entgegensetzt der Fahrtrichtung parken, werden aufgeschrieben, die Fahrzeughalter erhalten einen Strafzettel. So passiert ist es jetzt auch Philip Maas: "Ich bin kurz in die Innenstadt gegangen, um etwas zu besorgen. Als ich zehn Minuten später wiederkam, schrieb der Mitarbeiter vom städtischen Ordnungsamt gerade einen Strafzettel in Höhe von 15 Euro gegen mich." Da Maas Fachanwalt für Verkehrsrecht ist, war er sich sicher, nichts Falsches getan zu haben. "Ich klärte den Mann darüber auf, dass es ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln gibt, dass ein Parken entgegen der Fahrtrichtung in verkehrsberuhigten Bereichen, so wie wir ihn vor dem Rathaus haben, erlaubt ist, weil es sich bei der Straße um keine Fahrbahn im klassischen Sinne handelt." Doch das habe den städtischen Mitarbeiter nicht interessiert.
Das WOCHENBLATT fragte im Rathaus mit dem Hinweis auf das Urteil nach. Doch das ist der Stadt offensichtlich völlig egal. "Mit dem OLG-Urteil ist ein Einzelfall vor geraumer Zeit in einem anderen Gerichtsbezirk entschieden worden. Die Rechtsauslegung des OLG ist bekannt, aber nicht verbindlich", so Stadtsprecher Theodor Peters. "Vertretbar ist auch die Rechtsauffassung, dass es eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot des Linksparkens für verkehrsberuhigte Bereiche nicht gibt. Eine solche Ausnahme wäre auch mit den Anliegen der Straßenverkehrsordnung, die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten und vom Straßenverkehr ausgehende Gefährdungen zu verhindern, unvereinbar." Übersetzt heißt das: Philip Maas und alle anderen Autofahrer, die ein Knöllchen erhalten, sollen zahlen.
Doch Rechtsanwalt Maas will die Sache nicht hinnehmen. Er will sich gegen den Bußgeldbescheid wehren und vor Gericht ziehen. "Das OLG Köln ist in Verkehrsrechtsangelegenheiten bundesweit führend. Und die Argumente der dortigen Entscheidung finde ich überzeugend", so Maas.

Der Tenor des Kölner Urteils

thl. Winsen. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Datum vom 30. Mai 1997 (Ss 136/97) folgendes Urteil gefasst: "Verkehrsteilnehmer dürfen im verkehrsberuhigten Bereich innerhalb gekennzeichneter Parkflächen auch in Fahrtrichtung links parken. Da der verkehrsberuhigte Bereich eine Sonderfläche ohne Fahrbahn ist, die Parkregelung des § 12 IV 1 StVO aber nur für Fahrbahnen oder daneben liegende Seitenstreifen gilt, kann daraus ein generelles Linksparkverbot für den durch Zeichen 325 gekennzeichneten Sonderbereich nicht hergeleitet werden." thl. Winsen. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Datum vom 30. Mai 1997 (Ss 136/97) folgendes Urteil gefasst: "Verkehrsteilnehmer dürfen im verkehrsberuhigten Bereich innerhalb gekennzeichneter Parkflächen auch in Fahrtrichtung links parken. Da der verkehrsberuhigte Bereich eine Sonderfläche ohne Fahrbahn ist, die Parkregelung des § 12 IV 1 StVO aber nur für Fahrbahnen oder daneben liegende Seitenstreifen gilt, kann daraus ein generelles Linksparkverbot für den durch Zeichen 325 gekennzeichneten Sonderbereich nicht hergeleitet werden." Der Tenor des Kölner Urteils

Redakteur:

Thomas Lipinski aus Winsen

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