Stadt Winsen sieht keinen Anlass, weitere Unfälle zu verhindern
thl. Winsen. Ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit und schon war es gesehen: Birgit S. blieb mit dem Vorderreifen ihres Fahrrades in den über die Fahrbahn laufenden Schienen der OHE-Bahn hängen und stürzte. Die Folge: ein Bruch des Schultergelenks und zweier Finger.
Passiert ist der Unfall am Ende der Gewerbegebietes Boschstraße in Richtung Kali-Werk. Birgit S. scheint dabei kein Einzelfall zu sein. "Mehrere Bekannte erzählten mir, dass sie oder Bekannte von ihnen dort auch schon gestürzt seien. Das scheint eine richtige Gefahrenstelle zu sein", so Birgit S. Sie selbst will von einer Schadensersatzklage absehen. Trotzdem will sie sich dafür einsetzen, dass die "Stolperfalle" beseitigt wird. Doch wer ist dafür verantwortlich? Das WOCHENBLATT fragte im Rathaus nach.
"Was die Frage nach der Verkehrssicherungspflicht betrifft, so lässt sich das pauschal nicht beantworten. Deshalb die typische Juristen-Antwort: Es kommt darauf an", so Stadtsprecher Theodor Peters. Grundsätzlich gelte für die Verkehrssicherungspflicht Folgendes: "Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern." Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasse diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. "Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann", so Peters. "Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar." Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt sei genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht sei, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. "Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen", so Peters. "Diese Vorgaben sind auf den konkreten Fall anzuwenden."
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