Diese Regelungen gelten bei der Befreiung der Maskenpflicht
Corona: Nur Ärzte dürfen ein Attest ausstellen

(os). Die Bereitschaft, während der Corona-Krise eine Maske zu tragen, um andere Menschen zu schützen, ist noch relativ groß. Wer aber kann ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht ausstellen? Das WOCHENBLATT hat dazu beim Landkreis Harburg nachgefragt.
"Niedergelassene Ärzte können ein Attest ausstellen, wenn das nach ihrer Ansicht medizinisch indiziert ist", erklärt Landkreissprecher Andres Wulfes. Die Beurteilung obliege dem behandelnden Haus- oder Facharzt. Wenn ein Arzt ein Attest ausstellte, müsse medizinisch begründet sein, dass durch das Tragen einer Maske eine bestehende Erkrankung verschlimmert wird. "Der Arzt muss anhand seiner medizinischen Dokumentation bescheinigen können, dass bei seinem Patienten eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt", betont Wulfes.
Bei welcher Indikation ist es möglich, von der Maskenpflicht befreit zu werden? Von der bundesweiten Pflicht, in den Geschäften und im öffentlichen Nahverkehr einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, sind u. a. Kinder unter sechs Jahren befreit. Die Befreiung kann auch für Erwachsene ausgesprochen werden, die unter einer schwerwiegenden Behinderung oder gesundheitlichen Einschränkungen leiden, z. B. an Atemwegs- oder Lungenerkrankungen, schwerem Asthma oder Herzerkrankungen. Wenn schwerhörige oder gehörlose Menschen und deren Begleitpersonen bei der Verständigung auf die Mimik angewiesen sind, könne die Maske während der Kommunikation abgenommen werden, erklärt Wulfes.
Gibt es ein (amtliches) Formblatt für die Befreiung von der Maskenpflicht? "Nein, ein formloses Attest reicht aus", sagt Andres Wulfes.
Muss man das Attest bei sich tragen und wem muss man es zeigen? Das Attest muss auf Verlangen der Polizei, Vertretern der Ordnungsbehörden oder Personen, die über das Hausrecht verfügen, vorgezeigt werden. In Einzelhandelsgeschäften hat der Inhaber oder ein von ihm Beauftragter das Hausrecht.

Redakteur:

Oliver Sander aus Buchholz

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