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Niedersachsen
Mietpreisbremse soll für weitere Kommunen gelten

Bei Wiedervermietung darf die Miete für eine Bestandswohnung höchstens zehn Prozent teurer als die ortsübliche Vergleichsmiete vermietet werden | Foto: MSR
  • Bei Wiedervermietung darf die Miete für eine Bestandswohnung höchstens zehn Prozent teurer als die ortsübliche Vergleichsmiete vermietet werden
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Jetzt ist es amtlich: Auch die Städte Stade und Winsen, die Gemeinden Seevetal und Neu Wulmstorf sowie die Samtgemeinden Hanstedt und Tostedt dürfen jetzt die "Mietpreisbremse" ziehen, weil es in diesen Kommunen einen „angespannten Wohnungsmarkt“ gibt, bei dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. 

Ermöglicht wird die "Mietpreisbremse" durch zwei Verordnungen, für die das Landeskabinett jüngst „grünes Licht“ gegeben hat. Damit erhöht sich die Zahl der Kommunen, in denen es einen „angespannten Wohnungsmarkt“ gibt, von bisher 18 (u.a. Buxtehude und Buchholz) auf 57 Städte und Gemeinden. Dort, wo der Wohnungsmarkt nach einem von der Landesregierung in Auftrag gegebenen Gutachten angespannt ist, finden Bestimmungen zum Mieterschutz sowie die Regelungen des Bundes-Baulandmobilisierungsgesetzes Anwendung.

Mit dem Beschluss darf in den genannten Kommunen bei Wiedervermietung die Miete höchstens um zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Weiterhin gilt dort eine „abgesenkte Kappungsgrenze“, was bedeutet, dass bei bestehenden Mietverhältnissen die Miete innerhalb von drei Jahren nur um höchstens 15 Prozent bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden darf. Außerdem greift in den festgelegten Gebieten eine verlängerte Kündigungssperrfrist. Sie gilt bei der Umwandlung einer Miet- in eine Eigentumswohnung und anschließender Veräußerung.

Die Mieterschutzverordnung gilt bis 2029, sobald der Bund dafür die gesetzliche Grundlage beschlossen hat, was mehrere Länder, unter anderem Niedersachsen, durch eine Bundesratsinitiative angeschoben haben.

Aufgrund der Gebietsfestlegung mit der zweiten Verordnung können in den 57 Kommunen mit einem angespannten Wohnungsmarkt die Instrumente des Baulandmobilisierungsgesetzes des Bundes zur Anwendung kommen. Das sind:

  • ein erweitertes kommunales Vorkaufsrecht
  • weitergehende Möglichkeiten zur Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes
  • ein ausgeweitetes Baugebiet
  • der Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen bei bestehenden Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohnungen.

Bauminister Olaf Lies (SPD): „Wir müssen den Druck aus einem seit Jahren angespannten Markt nehmen, um Wohnen in Niedersachsen wieder bezahlbarer zu machen. Insbesondere die hohe Dynamik der Mietpreise wird für die Einwohnerinnen und Einwohner der betroffenen Kommunen immer mehr zu einer kaum noch tragbaren Belastung. Deshalb erweitern wir unsere Instrumente auf einen größeren Kreis.“

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Redakteur:

Bianca Marquardt aus Tostedt

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