Flugzeuge über meinem Grundstück verbieten?
Bis zu welcher Höhe und bis zu welcher Tiefe gehört mir mein Grundstück?
(thl). Wer sich ein Grundstück kauft, erwirbt nicht nur den flachen Erdboden, sondern auch die Luft darüber. Dennoch kann der Eigentümer nicht so ohne Weiteres über den Bereich oberhalb des Grundstückes verfügen. Denn er muss sich an gewisse Regeln halten. Laut Paragraph 905 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gehört einem zwar das Areal quasi vom Mittelpunkt der Erde bis ins Weltall, doch diese Theorie wird durch das Gesetz gleich wieder eingeschränkt.
Das beginnt schon mit der Höhe des Hauses. Wie hoch gebaut werden darf, regeln meistens geltende Bebauungspläne für das jeweilige Gebiet. Gibt es den nicht, muss sich der Bauherr an der Umgebungsbebauung orientieren.
Wichtig: Wer sich auf seinem Hausdach eine Antenne errichten will, muss sich ebenfalls an die Auflagen des Bebauungsplanes richten. So ist beispielsweise eine zehn Meter hohe und eigentlich genehmigungsfreie Funkantenne, die in einem reinen Wohngebiet mit festgesetzter Geschossbauweise montiert wird, nicht unbedingt erlaubt und kann als rücksichtslos angesehen werden (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 3 S 2655/89).
Im BGB heißt es auch: "Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat." Heißt übersetzt: Der Eigentümer muss Flugverkehr über seinem Grundstück dulden, so lange dieser die im Luftverkehrsgesetz geregelte Höhe von 300 Meter über Stadt- und Wohngebieten nicht unterschreitet. Ausgenommen hiervon sind Starts und Ladungen. Auch das Überfliegen des Grundstücks durch Segelflugzeuge, Hängegleiter oder Gleitschirme kann der Eigentümer nicht verhindern, da diese keinen Lärm verursachen.
Gleiches gilt im Übrigen in die andere Richtung, also in den Boden hinein. Dort sagt das BGB deutlich: "Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat."
So muss ein Grundstückseigentümer, der Inhaber eines Stromanschlusses ist, z.B. dulden, dass der Stromversorger auf seinem Grundstück Leitungen verlegt, die der Versorgung anderer Anlieger dienen. Der Versorger muss die Kabel nicht vorrangig im Straßenbereich verlegen (BGH, VIII ZR 223/09).
Aber auch Eigentümer dürfen auf ihrem Grund nicht alles machen. Wer eine Brunnenbohrung zur Nutzung des Grundwassers haben möchte, müssen das Wasserrecht befolgen. Für die Grundwassernutzung wird nämlich eine Genehmigung benötigt. Selbst wer eine Ölquelle auf seinem Grundstück ausfindig macht, sollte die Finger davon lassen. Denn dann greift das Mineralrohstoffgesetz. Gleiches gilt für andere Bodenschätze, die unterliegen dem Bundes-Bodengesetz.
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