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Das Gewaltschutzverfahren - Hilfe bei häuslicher Gewalt

Die Lage bei häuslicher Gewalt und Stalking

Die überwiegende Anzahl der Opfer von häuslicher Gewalt oder Stalking ist zwar weiblich, aber auch Männer kennen das Dilemma. Wenn die Gewalt wieder losgeht, rufen die Opfer verzweifelt die Polizei und hoffen auf schnelle und nachhaltige Hilfe. Häufig werden die Vorwürfe jedoch abgestritten. Dann steht Aussage gegen Aussage und eindeutige Beweise liegen nicht immer vor. Polizei und Staatsanwaltschaft sind dann die Hände gebunden.

Die Antragstellung

Bei häuslicher Gewalt oder Stalking ist ein erfolgreich geführtes Gewaltschutzverfahren für die Betroffenen häufig eine wirksame Hilfe. Rechtsgrundlage für das Verfahren ist das Gewaltschutzgesetz (GewSchG). Die Opfer stellen - ggf. über einen Rechtsanwalt - einen Antrag auf Gewaltschutz beim örtlichen Familiengericht. In dem Antrag muss die erlittene physische oder psychische Gewalt glaubhaft dargelegt werden, was mittels Aussagen präsenter Zeugen, Beifügung von ärztlichen Attesten und Gutachten oder zumindest durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geschehen kann. Zwischen der letzten Gewalttat oder Stalkingaktion sollten maximal 14 Tage vergangen sein, da sonst das Gericht aufgrund fehlender Eilbedürftigkeit den Antrag zurückweisen könnte.

Die Möglichkeiten des Gerichts

Wenn das Gericht bei Antragstellung ein dringendes Bedürfnis zum sofortigen Tätigwerden erkennt, erlässt es zeitnah eine einstweilige Anordnung. Antragsgegnerin bzw. Antragsgegner werden hierzu nicht gehört. In der Anordnung kann das Gericht der Täterin bzw. dem Täter beispielsweise verbieten:

  • Betreten der / Aufenthalt in der (gemeinsamen) Wohnung
  • Annäherung an die (gemeinsame) Wohnung, ggf. unter Festlegung einer konkreten Entfernung
  • Aufsuchen der Arbeitsstelle des Opfers
  • Kontaktaufnahme mit dem Opfer über Telefon, soziale Medien, E-Mail
  • Kontaktaufnahme mit dem Opfer über Dritte

Die Möglichkeiten der Antragsgegnerin / des Antragsgegners

Antragsgegnerin oder Antragsgegner haben die Möglichkeit, eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Hier kann der Sachverhalt aus der eigenen Sicht dargestellt werden. Für das Gericht bestehen nun die Optionen, die einstweilige Anordnung durch Beschluss zu bestätigen, abzuändern oder aufzuheben. Für die nichtöffentliche Verhandlung werden vom Gericht keine Zeugen geladen. Es sind nur anwesende Zeugen zugelassen, insofern ist es für jede Partei von besonderer Bedeutung, dass die eigenen Zeugen persönlich vor Ort erscheinen.
Das Gericht befristet seinen Beschluss in der Regel auf sechs Monate. Das Opfer kann dann erneut einen Antrag stellen.

Das Fazit

Das Gewaltschutzverfahren ist zwar kein Allheilmittel, aber mit ihm kann oft erreicht werden, dass Täterin oder Täter ihr bösartiges Verhalten einstellen. Das Gericht droht in seinem Beschluss bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld und / oder eine Haftstrafe an. Aber das ist noch nicht alles. Der Beschluss erleichtert der Polizei das Vorgehen vor Ort. Besteht beispielsweise ein Annäherungsverbot und es wurde dagegen verstoßen, genügt dieser Umstand für die Durchführung weiterer polizeilicher Maßnahmen. Beweise für weiteres strafrechtlich relevantes Verhalten müssen nicht mehr erbracht werden.

Wenn Sie von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des WEISSEN RINGS mit Rat und Tat zur Seite!
Sie erreichen den WEISSEN RING im Landkreis Harburg  unter folgenden Telefonnummern:
(04181) 201 89 20 oder 0151 551 647 33

Leserreporter:

WEISSER RING aus Winsen

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