Landkreis Harburg
Lichterfahrten - ja oder nein?
bim/thl. Tostedt/Stelle. Unter dem Titel "Ein Funken Hoffnung" wurden zur Weihnachtszeit im Corona-Jahr 2020 die Lichterfahrten ins Leben gerufen - Touren mit bunt beleuchteten und liebevoll weihnachtlich dekorierten Treckern für den guten Zweck. Verschiedene Gruppen begeisterten auch in den beiden Folgejahren im ganzen Landkreis Harburg mit ihren Lichterfahrten auf verschiedenen Routen und brachten die Augen der tausenden großen und kleinen Zuschauer am Wegesrand zum Leuchten. In diesem Jahr gibt es Unsicherheiten zur Rechtmäßigkeit der beliebten Lichterfahrten.
Im Kern ging es bei der Diskussion um die Zulässigkeit der Teilnahme mit einer Fahrerlaubnis der Klasse L oder T. Die Fahrerlaubnis Klasse L (im normalen Pkw-Schein Klasse B enthalten) gilt - vereinfacht gesagt - für kleine, die Klasse T für große Trecker mit größerer Zugmaschine.
Versammlungen
wurden angemeldet
In den Vorjahren seien die Lichterfahrten als Versammlungen angemeldet worden. Kernpunkt für eine Genehmigung sei in jedem Fall, dass ein verantwortlicher Ansprechpartner genannt werde, heißt es vom Landkreis Harburg.
Die Organisatoren der Weihnachtstrecker-Parade in der Gemeinde Stelle fühlen sich vom Landkreis Harburg als zuständiger Ordnungsbehörde durch Paragrafen gegängelt. Sie hatten für den 9. Dezember eine Veranstaltung geplant, aber aufgrund "nicht umsetzbarer Auflagen durch den Landkreis Harburg" abgesagt. "Es wurden uns Auflagen erteilt, die wir nicht umsetzen können", schreibt Holger Rehwinkel vom Weihnachtstrecker-Team bei Facebook. "Es hat sich niemand gefunden, der die Verantwortung als Veranstalter und somit auch im Schadensfall übernimmt. Weiterhin sollen alle Fahrzeuge eine zusätzliche Versicherung abschließen."
Die Lichterfahrten rund um Tostedt werden aber wohl stattfinden. "Die Lichterfahrten dürfen in diesem Jahr wieder von Fahrern mit den Führerscheinklassen L und T durchgeführt werden", schreibt ein User auf einer Tostedter Facebook-Seite. Ein Mitorganisator der Lichterfahrten in Tostedt berichtet, dass aber bislang noch keine konkreten Touren geplant seien.
Aufklärung gibt es auf der Homepage des Landkreises Rotenburg. "Der Landkreis hat sich in den vergangenen Monaten intensiv mit den niedersächsischen Landkreisen und der Polizeidirektion Lüneburg ausgetauscht und geklärt, auf welcher rechtlichen Grundlage diese Fahrten genehmigt werden können", heißt es dort. Die niedersächsischen Landkreise und die niedersächsische Polizeidirektion beantworteten diese Fragen nicht einheitlich.
Polizei hat
keine Bedenken
Die Recherchen des Kreises Rotenburg ergaben: "Die Polizei hat keine Bedenken gegen eine versammlungsfreundliche Auslegung."
Als rechtliche Grundlage seien die Fahrerlaubnisklassen L und T ausreichend. "Demnach liegt ein landwirtschaftlicher Zweck in Form des Betriebs der Landwirtschaft gemäß Paragraf 6 Absatz 5 Fahrerlaubnisverordnung vor, wenn eine Zugmaschine auf Grundlage einer Fahrerlaubnis der Klasse L oder T im Zuge einer Versammlung mit Bezug zu einem landwirtschaftlichen Thema geführt wird, d.h. diese Fahrerlaubnisklassen sind dann für die Teilnahme ausreichend", so der Kreis Rotenburg. Kurz gesagt, bei der Teilnahme an einer Lichterfahrt mit Versammlungscharakter reicht die Fahrerlaubnisklasse L oder T aus.
• Wer eine Lichterfahrt organisieren möchte, kann diese als "Veranstaltung im öffentlichem Verkehrsraum" gemäß Paragraf 29 der Straßenverkehrsordnung bei der jeweils zuständigen Verkehrsbehörde oder beim Landkreis oder als Versammlung beim jeweiligen Ordnungsamt anmelden.
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