EU-Einigung
Recht auf Reparatur: Neues Gesetz stärkt Verbraucherrechte

Foto: Adobe Stock / vejaa

Das Recht auf Reparatur von Geräten, die technisch reparierbar sind - auch nach Ablauf der Garantie - soll kommen. Das hat das EU-Parlament jetzt beschlossen, um die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu stärken, aber auch, um unnötigen Abfall und die Verschwendung wertvoller Ressourcen möglichst zu vermeiden. Immerhin produzieren die Europäer jährlich 35 Millionen Tonnen Müll, davon 4,7 Millionen Tonnen ausgediente Elektro- und Elektronikgeräte. Wenn Kühlschränke, Handys oder Staubsauger kaputtgehen, muss der Hersteller die Geräte nun unter Umständen künftig reparieren. Damit werde erstmals ein Rechtsanspruch auf Reparatur bei sogenannter weißer Ware - darunter fallen vor allem Haushaltsgeräte und Alltagsprodukte wie Smartphones - eingeführt. 

Die Umsetzung wird sich allerdings noch mindestens zwei Jahre, wenn nicht noch länger hinziehen. 

Mit dem Recht auf Reparatur soll sichergestellt werden, dass im Rahmen der gesetzlichen Garantie mehr Produkte repariert werden und dass den Verbraucherinnen und Verbrauchern einfachere und kostengünstigere Optionen zur Reparatur von technisch reparierbaren Produkten (beispielsweise Staubsauger oder bald Tablets und Smartphones) zur Verfügung stehen, wenn die gesetzliche Garantie abgelaufen ist oder die Ware verschleißbedingt nicht mehr funktionsfähig ist.

Bislang werden Waren innerhalb der gesetzlichen Garantie oft unentgeltlich ersetzt statt kostenlos repariert und dann meist weggeworfen. Nach Ablauf der gesetzlichen Garantie lassen sich viele Waren aber nicht mehr reparieren, weil die Verbraucher oft keine Reparaturmöglichkeit zu einem akzeptablen Preis finden. Auch diese - zumeist Elektrogeräte - landen dann im Müll.

Denn bisher können Verbraucher während eines Zeitraums von zwei Jahren vom Verkäufer lediglich verlangen, dass eine Ware unentgeltlich repariert oder ersetzt wird, wenn sie fehlerhaft ist oder nicht die in der Werbung beschriebenen Eigenschaften aufweist.

Nach den neuen Vorschriften müssen die Verkäufer stattdessen innerhalb einer angemessenen Frist und ohne Unannehmlichkeiten für die Verbraucher eine kostenlose Reparatur anbieten. Ausnahmen: Die Reparatur ist teurer als ein Austausch oder nicht möglich.

Gemäß der Europäischen
Kommission soll Folgendes gelten:

Innerhalb der Garantie: Bisher können Verbraucher während eines Zeitraums von zwei Jahren vom Verkäufer lediglich verlangen, dass eine Ware unentgeltlich repariert oder ersetzt wird, wenn sie fehlerhaft ist oder nicht die in der Werbung beschriebenen Eigenschaften aufweist.

Nach den neuen Vorschriften müssen die Verkäufer stattdessen innerhalb einer angemessenen Frist und ohne Unannehmlichkeiten für die Verbraucher eine kostenlose Reparatur anbieten, wenn dafür weniger oder dieselben Kosten anfallen.

Über die gesetzliche Garantie hinaus: Hersteller von Waren wie Fernsehgeräten oder Geschirrspülern, die den Anforderungen an die Reparaturfähigkeit gemäß Rechtsakten der Union unterliegen, sind verpflichtet, ein Produkt (je nach Art des Produkts) fünf bis zehn Jahre nach dem Kauf zu reparieren, es sei denn, dies ist unmöglich (z. B. wenn die Produkte in einer Weise beschädigt werden, die eine Reparatur technisch unmöglich macht).

Welche Produkte werden erfasst?
Der Vorschlag umfasst Verbrauchsgüter (alle beweglichen körperlichen Gegenstände) und betrifft alle Mängel, die an solchen Produkten auftreten können, unabhängig davon, ob sie noch einer gesetzlichen Garantie unterliegen oder nicht. Der Hersteller ist verpflichtet, die Waren je nach ihrer Art fünf bis zehn Jahre nach dem Kauf zu reparieren; für diese Arten sind in Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt.

Zu den Waren, für die derzeit Anforderungen hinsichtlich ihrer Reparatur bestehen, gehören: Haushaltswaschmaschinen und -trockner, Haushaltsgeschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Schweißgeräte, Staubsauger sowie Server und Datenspeicherungsvorrichtungen.
Mobiltelefone, Schnurlostelefone und Tablets werden bald in diese Liste aufgenommen, wenn die entsprechenden Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit angenommen werden.

Wie geht es weiter?
Die Richtlinie wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft. Im Anschluss daran haben die Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen."

Das sagt der Landkreis Harburg
"Das europäische Gesetzesvorhaben muss später noch in nationales Recht umgesetzt werden. Wir begrüßen es, wenn Müllvermeidung und Ressourcenschonen gefördert werden", sagt Andres Wulfes, Sprecher des Landkreises Harburg. "Wie sich das in der Praxis auswirkt, bleibt abzuwarten."
Denn unklar ist letztlich noch, für welche Geräte das Recht auf Reparatur anwendbar ist. Ob sich das zum Beispiel bei Geräten lohnt, deren Ersatzteile den Neuwert übersteigen. Und wie es etwa bei der Reparatur großer Geräte wie Waschmaschinen auswirkt, ob der Installateur ins Haus kommt, (was bei der derzeitigen Auslastung der Handwerksbetriebe lange dauern kann), das Gerät zum Fachhändler gebracht werden muss oder ob es Anleitungen für die Do-it-yourself-Variante gibt.

Im Landkreis Harburg fallen jährlich rund 1.600 Tonnen Elektroschrott an und 1.200 Tonnen Möbel. Beides wird in der Re-El Recycling GmbH in Buchholz aufgearbeitet bzw. recycelt. Die RE-El GmbH ist zertifizierter Entsorgerfachbetrieb bei der Weiterverarbeitung und Entsorgung von E-Schrott. Die noch brauchbaren Möbel werden in den Möbelscheunen günstig verkauft. "Alles, was erwirtschaftet wird, fließt wieder in den Sozialbetrieb Re-El", sagt Wulfes. Denn dort wird die Beschäftigung von Menschen auf dem zweiten Arbeitsmarkt gefördert und ihnen damit neue Perspektiven für eine bessere Zukunft gegeben.

Geschirrspüler mit 15-Euro-Ersatzteil repariert
Redakteur:

Bianca Marquardt aus Tostedt

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