Bestattungsvorsorge nicht widerspruchslos aufgeben
Wenn das Amt Ansprüche stellt ...

Die Vorsorge darf nicht angetastet werden | Foto: Axel-Holger Haase
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Eine eindeutig zweckgebundene Bestattungsvorsorge in angemessener Höhe darf vom Sozialamt nicht angetastet werden. Sie muss unabhängig vom üblichen Schonvermögen betrachtet werden. Wer Sozialhilfeleistungen beantragt, muss daher in der Regel seine Bestattungsvorsorge nicht auflösen.
Als zweckgebunden wird eine Bestattungsvorsorge eingestuft, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sie zu anderen Zwecken als für die Bestattung verwendet werden könnte.

Das gilt beispielsweise für Sterbegeldversicherungen, die nicht vor dem Tod ausgezahlt werden oder Vorsorgeverträge mit Bestattern. Eine solche zweckgebundene Bestattungsvorsorge in angemessener Höhe ist über das übliche Schonvermögen von 5.000 Euro hinaus geschützt und vor dem Zugriff des Sozialamtes sicher.

Bescheide von Sozialämtern, die vorhandene Bestattungsvorsorge aufzulösen, sollten Betroffene also nicht ohne weiteres hinnehmen. Oft lohnt es sich, Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls zu klagen. Welche Summen als angemessen eingeschätzt werden, muss im Einzelfall ermittelt werden und hängt zum Teil von den ortsüblichen Kosten für Bestattungen ab.

Eine Pauschalierung durch die Behörden ist nicht zulässig. Beträge von bis zu 5.000 Euro für die Bestattungsvorsorge sollten in der Regel geschützt sein. Aber auch deutlich höhere Summen sind bereits von Gerichten anerkannt worden. (agrar-PR)

Redakteur:

Axel-Holger Haase aus Buchholz

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