Gutscheine zum Weihnachtsfest
Wichtige Hinweise für Beschenkte
Ein Gutschein ist ein beliebtes Weihnachtsgeschenk, doch beim Einlösen gibt es einige Regeln zu beachten. Sabine Brandl, Juristin bei einem Versicherungsexperten, klärt über Gültigkeit, Übertragbarkeit und Sonderfälle auf.
Gültigkeit von Gutscheinen
In der Regel gilt für Gutscheine eine gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren, die am 31. Dezember des Kaufjahres beginnt. Ein im Juli 2024 erworbener Gutschein kann somit bis zum 31. Dezember 2027 eingelöst werden. Fristen auf Gutscheinen, die kürzer sind, können nur in bestimmten Fällen rechtens sein, z. B. bei Dienstleistungen wie Massagen.
Restbeträge und Personalisierung
Restbeträge werden meist als neuer Gutschein ausgestellt, eine Auszahlung des Betrags ist jedoch nicht vorgesehen. Gutscheine sind in der Regel übertragbar, auch wenn sie personalisiert sind. Ausnahmen gibt es bei speziell auf eine Person zugeschnittenen Erlebnisgutscheinen, wie einem Fallschirmsprung.
Probleme bei Erlebnisgutscheinen
Wird ein Erlebnis, z. B. ein Kurs oder ein Event, nicht mehr angeboten, muss der Gutscheinanbieter den Betrag erstatten. Wichtig ist es, vor dem Kauf auf die Bedingungen des Anbieters zu achten.
Insolvenz des Händlers
Bei Insolvenz eines Händlers wird ein Gutschein meist wertlos. Verbraucher können ihre Ansprüche beim Insolvenzverwalter anmelden, erhalten jedoch oft nur geringe Beträge zurück. Stellt der Händler den Betrieb ohne Insolvenz ein, können Kunden eine Auszahlung des Gutscheinwerts verlangen.
Redakteur:Leonie Lange aus Buchholz |
Kommentare