Krankheitskosten absetzen: Heuschnupfengeplagte & Co. können Einspruch einlegen

Die Kosten für Medikamente müssen viele Steuerzahler aus eigener Tasche zahlen. Kommt dann inoch eine neue Brille oder Zahnersatz hinzu, gehen die Ausgaben für die Gesundheit schnell in die Höhe.
Ein Trostpflaster: die Kosten können laut Bund der Steuerzahler steuerlich berücksichtigt werden. Das Finanzamt akzeptiert die Ausgaben allerdings nur, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Ob diese Eigenbelastungsgrenze verfassungsgemäß ist oder die Krankheitskosten gar ab dem ersten Euro steuerlich anerkannt werden müssen, soll nun der Bundesfinanzhof klären. Dort sind zwei Nichtzulassungsbeschwerden zu diesem Thema anhängig (VI B 150/12 und VI B 116/12).
Steuerzahler, die ihre Krankheitskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen wollen, jedoch die zumutbare Eigenbelastungsgrenze nicht knacken, sollten sich auf diese Verfahren berufen, rät der Bund der Steuerzahler. Nach einer Verfügung der OFD Rheinland sollen Einsprüche, die sich auf diese Verfahren stützen, ruhend gestellt werden (Kurzinfo Verfahrensrecht vom 14.12.2012 – 4/2011). Möglicherweise können die Krankheitskosten nach einer Entscheidung des Gerichts noch anerkannt werden.
Wie hoch die zumutbare Eigenbelastung im Einzelfall ist, ergibt sich aus § 33 Einkommensteuergesetz. Kosten, die den entsprechenden Grenzbetrag übersteigen, werden dann steuermindernd berücksichtigt. Zu den Krankheitskosten zählen z. B. Zuzahlungen zu Medikamenten, Zahnersatz, Brillen, Kuren, orthopädischen Hilfsmitteln wie Schuheinlagen oder die frühere Praxisgebühr. Dabei akzeptiert die Finanzverwaltung die Kosten nur, wenn eine entsprechende ärztliche Verordnung, also z.B. ein Rezept, vorlag und die Ausgaben vom Steuerzahler belegt werden können. Quittungen und Belege sollten daher sorgfältig gesammelt werden.

Redakteur:

Nicola Dultz aus Buxtehude

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