Naturschutzamt bittet Grundeigentümer, Gehölze zu möglichst erhalten
Appell des Landkreises Stade: Bäume bitte nur aus triftigem Grund fällen
jd. Stade. Seit Anfang des Monats dürfen wieder Bäume gefällt werden. Das Fällverbot für Bäume gilt jeweils vom 1. März bis 30. September. Aber der Leiter des Stader Naturschutzamtes, Dr. Uwe Andreas, bittet dennoch darum, nur dann zur Axt oder Säge zu greifen, wenn es wirklich erforderlich ist. Er appelliert an alle Grundstückseigentümer, die Landschaft zu schützen und nur aus einem triftigen Grund Bäume zu fällen oder Sträucher und Hecken zu beseitigen.
"Bäume und Hecken sind ästhetische Landschaftsbestandteile, die dem Klimaschutz dienen und für den Naturhaushalt eine wichtige Rolle spielen", so Andreas. Wer einen Baum fällen möchte, habe auch außerhalb der eigentlichen Schonfrist weitere gesetzliche Regelungen zu beachten.
Dies betrifft vor allem den Artenschutz. Beispielsweise zählen alle in Europa lebenden Vögel und Fledermäuse zu den besonders geschützten Arten. Da diese Arten weder gefangen noch verletzt oder getötet werden dürfen, ist vor einer Fällung zu prüfen, ob Tiere im Baum nisten. Aber auch alte Spechthöhlen oder andere Baumhöhlen können Nistplatz oder auch Überwinterungsquartiere darstellen, die ebenfalls nicht beschädigt oder zerstört werden dürfen. "Für alle Gehölze sind allerdings schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses jederzeit zulässig. Doch auch hier ist der Artenschutz zu beachten", so Andreas. Das Fällverbot gilt in Niedersachsen nicht für Bäume im Wald, in privaten Haus- und Kleingärten sowie auf Parkanlagen und Friedhöfen. Für Hecken, Gebüsche und andere Gehölze jedoch gelten die Schonfristen vom 1. März bis 30. September uneingeschränkt.
In der Vegetationszeit, wenn die Bäume belaubt sind, erfüllen sie eine Vielzahl von Leistungen und Funktionen. Sie produzieren Sauerstoff, speichern Kohlenstoff, filtern Staub, spenden Schatten und kühlen die Luft. Zusätzlich bieten Bäume Nahrung und Lebensraum für viele Tierarten. Denn gerade während der Vegetationszeit ist auch die Hauptbrutzeit der heimischen Vogelarten.
Außerdem sind etwaige kommunale Regelungen in Form von Baumschutzsatzungen zu berücksichtigen. Solche Satzungen gelten etwa in Buxtehude und Stade, um insbesondere Bäume im innerstädtischen Bereich zu schützen. Daher ist vorher bei der zuständigen Behörde zu klären, ob der zu beseitigende Baum in den Geltungsbereich der Satzung fällt. Wenn ja, ist ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Ausnahme zu stellen.
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