Landkreis Stade gibt Hinweise
Corona: Wann wird der Verdienstausfall erstattet?

Viele, die sich wegen einer Corona-Infektion in Isolation befinden, können weiter im Homeoffice arbeiten. Wer nicht diese Möglichkeit hat oder wegen seiner COVID-Erkrankung dazu gesundheitlich nicht in der Lage ist, sollte sich krankschreiben lassen | Foto: Adobe Stock/sergej
  • Viele, die sich wegen einer Corona-Infektion in Isolation befinden, können weiter im Homeoffice arbeiten. Wer nicht diese Möglichkeit hat oder wegen seiner COVID-Erkrankung dazu gesundheitlich nicht in der Lage ist, sollte sich krankschreiben lassen
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jd. Stade. Als Arbeitnehmer wegen Corona zu Hause bleiben müssen in Quarantäne oder Isolation: Doch wie läuft es mit der Lohnfortzahlung bzw. mit der Erstattung des Verdienstausfalls? Infos dazu gibt es vom Landkreis Stade. 

Kann etwa ein Beschäftigter seine Arbeitsstelle nicht aufsuchen, weil das Gesundheitsamt Quarantäne angeordnet hat, wird dem Arbeitgeber eine Entschädigung für diese Zeit gezahlt, sofern das Gehalt weitergelaufen ist. Das Gleiche gilt für Selbstständige und Freiberufler sowie für berufstätige Eltern von Kindern bis zwölf Jahren im Fall von Schul- und Kitaschließungen. Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Darauf weist das Kreis-Gesundheitsamt hin. 

Nach dem Infektionsschutzgesetz können Arbeitgeber bzw. Selbstständige oder Freiberufler einen Antrag auf Entschädigung für Verdienstausfall stellen, wenn Kinder wegen der Corona-Pandemie zu Hause betreut werden mussten. Da aber berufstätige Eltern, die gesetzlich versichert sind, für diesen Zeitraum einen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, müssen diese sogenannten „Kinderkrankentage“ (je Kind 30 Tage jährlich; bei Alleinerziehenden 60 Tage) zunächst ausgeschöpft werden. Erst danach können Entschädigungsanträge gestellt werden.

Zu viele Corona-Fälle: Stader Gesundheitsamt kommt nicht hinterher

Ein Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls kann aber nicht gestellt werden, wenn ein Mitarbeiter keinen vollständigen Impfschutz trotz einrichtungsbezogener Impfpflicht vorweisen kann oder in ein Hochrisikogebiet gereist ist, obwohl dies vermeidbar gewesen wäre.

Für Corona-Erkrankte wiederum wird keine Entschädigung gezahlt – trotz der Isolationsanordnung durch das Gesundheitsamt. Stattdessen ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) durch einen Arzt notwendig, um die Lohnfortzahlung zu gewährleisten. Wer für seine Arbeit die eigene Wohnung verlassen müsste, es wegen der Isolation aber nicht darf, sollte sich von seinem Arzt eine AU ausstellen lassen – unabhängig davon, ob Symptome vorliegen oder nicht. Wenn ein Patient in Isolation aufgrund der Symptome nicht im Homeoffice arbeiten kann, ist ebenfalls eine AU erforderlich. Bei einer angeordneten Quarantäne kann der Arzt allerdings keine AU ausstellen, wenn jemand nicht nachweisbar infiziert ist und keine Symptome vorliegen.

Alle Anträge auf Entschädigung für Verdienstausfälle sollten möglichst online über das Internetportal www.ifsg-online.de gestellt werden. Der Online-Antrag vereinfacht und beschleunigt die Antragsstellung erheblich. Innerhalb von 10 bis 20 Minuten werden die Antragssteller Schritt für Schritt durch den Antrag geführt. Notwendige Nachweise können direkt hochgeladen werden. Der Eingang der Dokumente wird anschließend bestätigt.

Redakteur:

Jörg Dammann aus Stade

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