Zollamt
Viel Ärger für ein bisschen Haut
Die Haut einer Pythonschlange fanden Zöllner kürzlich bei einer Paketabfertigung. Nun steht fest: Die Schlangenhaut fällt unter das Washingtoner Artenschutzübereinkommen und darf ohne Genehmigung nicht gehandelt oder eingeführt werden. Beim Zollamt Emden wurde die im Internet bestellte Sendung aus Großbritannien von der Paketempfängerin im Beisein des Zolls geöffnet. Den Zöllnern kamen sofort Zweifel daran, dass die Schlangenhaut frei gehandelt oder eingeführt werden darf.
"Meine Kolleginnen und Kollegen verfügen über spezielle Schulungen und einen großen Erfahrungsschatz, um die Möglichkeit einer illegalen Einfuhr von Waren schnell einschätzen zu können. Unser erster Verdacht wurde von zertifizierten Sachverständigen später bestätigt. Die Haut der Python fällt unter das Washingtoner Artenschutzübereinkommen", erklärt Frank Mauritz, Pressesprecher des Hauptzollamts Oldenburg.
Damit ist die Einfuhr und der Handel mit der Pythonhaut verboten. Eine Genehmigung konnte nicht vorgelegt werden; die Sendung wurde vom Zoll zurückgehalten und nicht an die Paketempfängerin ausgehändigt.
"Bleibt die fristgerechte Vorlage einer Einfuhrgenehmigung aus, wird es zur Einleitung eines Strafverfahrens kommen. Ob Online-Bestellung oder Mitnahme aus dem Urlaub: Wer vom Kauf exotischer Tiere und Pflanzen absieht, geht Problemen beim Zoll einfach und gesichert aus dem Weg", informiert Mauritz weiter.
Zusatzinformation zum Artenschutz
Der illegale Handel mit exotischen Tieren, Pflanzen und Produkten daraus ist ein einträgliches Geschäft, allerdings mit dramatischen Folgen: Viele freilebende Tier- und Pflanzenarten sind in ihrer Existenz bedroht. Diese dürfen in der Regel nur mit einer Ausfuhrgenehmigung des Ausfuhrstaates und einer Einfuhrgenehmigung (Cites-Dokumente) ein- und ausgeführt werden.
Rund 175 Staaten sind dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) beigetreten. Mehr als 8.000 Tierarten und etwa 40.000 Pflanzenarten stehen heute unter seinem Schutz.
Die Zollverwaltung überwacht die Ein- und Ausfuhr von geschützten Tieren und Pflanzen sowie den Produkten daraus sowohl bei gewerblichen Transporten als auch im Reise- und Postverkehr.
Die Internet-Anwendung www.artenschutz-online.de informiert über die rechtlichen Bestimmungen. Sie basiert auf den Beschlagnahmestatistiken der vergangenen Jahre.
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