Gerichtsurteil
Wolf darf vorerst nicht geschossen werden
Ein Wolf in der Region Hannover darf weiterhin nicht abgeschossen werden. Das ist das Ergebnis eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg, das eine Beschwerde des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) am Freitag zurückgewiesen hat.
Hintergrund: In der Region Hannover hatte es innerhalb von neun Monaten fünf Wolfsrisse gegeben. Daraufhin hatte die Landesbehörde Ende März erstmals im Schnellverfahren die Abschussgenehmigung eines Wolfes aus der Region Hannover erteilt. Gegen die Genehmigung hatte die Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e.V. mehrfach Beschwerde vor Gericht eingelegt und schließlich Recht bekommen. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hatte den Abschuss untersagt, weil dieser nicht mit dem Bundesnaturschutzgesetz vereinbar sei.
Umweltministerkonferenz
beschloss Ausnahmegenehmigung
Rechtliche Grundlage des "Schnellabschussverfahrens" für Wölfe lieferte ein Beschluss der Umweltministerkonferenz vom Dezember 2023. Demnach soll es in Gebieten mit erhöhtem Rissaufkommen möglich sein, eine Ausnahmegenehmigung für den Abschuss eines Wolfs zu erhalten, wenn dieser nur einmal den Herdenschutz überwunden und Weidetiere gerissen hat - und zwar binnen 21 Tagen nach dem Rissereignis und im Umkreis von bis zu 1.000 Metern um die betroffene Weide. Eine DNA-Analyse des angreifenden Wolfes vor der Abschussgenehmigung sollte demnach nicht mehr erforderlich sein.
Genau darin liegt aber der Knackpunkt: Dadurch, dass der NLWKN darauf verzichten wollte, die Ausnahmegenehmigung auf den "schadensverursachenden Wolf" zu beziehen, sah das Gericht den Anwendungsbereich, der als Ausnahmevorschrift vom allgemeinen artenschutzrechtlichen Tötungsverbot streng geschützter Tierarten eng auszulegen ist, in unzulässiger Weise erweitert.
OVG weist Beschwerde
der Landesbehörde zurück
Das OVG hat nun mit drei Beschlüssen die Beschwerden des NLWKN gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Oldenburg zurückgewiesen. Die Abschussgenehmigung bleibt daher weiter nicht vollziehbar. Die schriftlichen Urteilsbegründungen, die gegebenenfalls auch Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Schnellabschussverfahrens enthalten werden, sollen folgen.
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.