Neues „Bürokratiemonster“ im Anmarsch?

Andrea Dahl (li.) bei der Betriebsbesichtigung durch den Kreiswirtschaftsausschuss
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Deutsche Unternehmen, die ins europäische Ausland liefern, müssen ab 1. Oktober zusätzlich eine „Gelangensbestätigung“ erbringen

bim. Königsmoor. Im beschaulichen 650-Seelen-Dorf Königsmoor (Samtgemeinde Tostedt) gibt es ein erfolgreiches, weltweit agierendes Unternehmen: die Firma „Eigenbrodt“, die Umwelt- und Messtechnik entwickelt und vertreibt und im vergangenen Jahr mit dem Innovationspreis der Wirtschaftsförderungsgesellschaft im Landkreis Harburg ausgezeichnet wurde. Von dem Betrieb, bei dem der Deutsche Wetterdienst seit 50 Jahren Kunde ist, machte sich jüngst der Kreiswirtschaftsausschuss ein Bild. Dabei berichtete Geschäftsführerin Andrea Dahl von einer neuen Verordnung, der sogenannten „Gelangensbestätigung“, die nur in Deutschland gilt. Sie wird den heimischen Unternehmen, die in die Europäische Union liefern, wohl eine Menge Mehrarbeit aufbürden.
Mit der Verordnung werden die Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neu geregelt, damit in Deutschland keine Umsatzsteuer anfällt.
„Bisher ist es so, dass jeder Betrieb, der Waren in die Europäische Gemeinschaft exportiert, monatlich oder im Quartal dem Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis die erfolgten Exporte melden muss, inklusive der europäischen Steuerregistrier- und Rechnungsnummer, dem Namen des Kunden sowie Verkaufsdatum und -summe“, erläutert Andrea Dahl.
Zum 1. Okober wird diese Meldung durch die „Gelangensbestätigung“ ergänzt, mit der die in die EU liefernden deutschen Unternehmen nachweisen müssen, dass die gelieferte Ware auch in den Besitz des Kunden „gelangt“ - also tatsächlich beim Empfänger im europäischen Ausland angekommen ist.
„Es genügt nicht mehr, dass der Versender oder Spediteur den Versand der Waren quittiert. Stattdessen ist die ‚Gelangensbestätigung‘ grundsätzlich durch den Empfänger der Lieferung auszustellen und muss u.a. die folgenden Angaben enthalten: einen zusätzlichen Rechnungsausdruck, Name und Anschrift des Abnehmers sowie Angaben zu Ort und Monat, in dem die Ware angekommen ist“, so Andrea Dahl. Lediglich, wenn die Waren über einen Spediteur, Kurier oder Paketdienst zum Empfänger gelangen, könnten auch Frachtbriefe, Versendungsbelege, Tracking & Tracing, Spediteursbescheinigungen, Konnossements oder eine Bestätigung der Entgegennahme der Lieferung als Nachweise genutzt werden. Auch Kombinationen aus verschiedenen Nachweisen seien möglich, je nach Art der Beförderung der Ware. „Ein unglaubliches Durcheinander, und was mache ich, wenn sich ein Kunde weigert, mir die ‚Gelangensbestätigung‘ unterschrieben zurückzuschicken oder -zufaxen?“, fragt Andrea Dahl.
Denn: Kann die „Gelangensbestätigung“ nicht vorgelegt werden, kann die Finanzbehörde die Umsatzsteuer beim Absender nachfordern.

Andrea Dahl (li.) bei der Betriebsbesichtigung durch den Kreiswirtschaftsausschuss
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Redakteur:

Bianca Marquardt aus Tostedt

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