Jugendlicher oder Erwachsener?
Das WOCHENBLATT erklärt: Wann ist das Jugendgericht zuständig?

Justizia - die Göttin der Gerechtigkeit | Foto: Fotolia  Aleksandar Radovanov
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(thl). "Feuerteufel in Buxtehude: Täter sind gefasst" titelte das WOCHENBLATT kürzlich und berichtete, dass in der Estestadt nach einer fast zwei Jahre andauernden Serie von Bränden eine Gruppe von Jugendlichen aus Buxtehude und Hamburg (21 bis 23 Jahre alt) dingfest gemacht wurde und der Haupttäter in Untersuchungshaft landete.
Mehrere WOCHENBLATT-Leser stolperten dabei über das Wort Jugendliche in Bezug auf die Altersangaben. "Die Herren Verdächtigen sind mit 21 bis 23 Jahren nun wirklich erwachsen und keine Jugendlichen mehr", schrieb z.B. Elisabeth Brörken aus Buxtehude.

Feuerteufel in Buxtehude: Täter sind gefasst

Womit sie aber nur zum Teil Recht hat. Denn wann ein Täter als Jugendlicher und wann als Erwachsener gilt, wird im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt. Darin heißt es: "Wenn Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren Straftaten begehen, werden sie dafür in einem besonderen Strafverfahren zur Rechenschaft gezogen, dem Jugendstrafverfahren." Unter weiter: "Ist der Täter zwischen 18 und 21 Jahren, gilt er als Heranwachsender und kann ebenfalls noch nach dem Jugendstrafgesetz bestraft werden."
"Wenn ein Heranwachsender angeklagt ist, wird immer geguckt, wie ist sein Reifeprozess, wie verlief sein bisheriges Leben", erklärt Simone Skibba, Direktorin des Amtsgerichts Winsen. "In den meisten Fällen wird bei den Heranwachsenden auch nach Jugendstrafrecht geurteilt."

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Ihren Ursprung hat diese Regelung im Jahr 1975. Damals wurde die Volljährigkeit per Gesetz von 21 auf 18 Jahren herabgesetzt. Aus diesem Grund wurde die im seit 1953 geltenden Jugendgerichtsgesetz verankerte "Heranwachsenden-Bestrafung" von damals 20 auf 21 Jahren erhöht.

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Ist der Angeklagte zum Tatzeitpunkt über 21 Jahre alt, wird ausschließlich das Erwachsenenstrafrecht angewandt. Aber: Alle Gerichtsverhandlungen, an denen Jugendliche oder Heranwachsende als Angeklagte beteiligt sind, finden grundsätzlich vor dem Jugendgericht statt. Das gilt also auch, wenn andere Angeklagte bereits erwachsen sind. Und: Auch allein angeklagte Erwachsene können sich im Verfahren vor einer Jugendkammer wiederfinden. Nämlich dann, wenn Kinder oder Jugendliche Opfer der Tat waren oder aus einem anderen Grund als Zeugen gehört werden müssen, weil der Angeklagte z.B. gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen hat.

Redakteur:

Thomas Lipinski aus Winsen

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