In Niedersachsen
Reste-Böllern erlaubt, Verkauf ist untersagt
(bim). Böllern erlaubt? Ja, nein, vielleicht - so vage sind dieser Tage auch die Informationen rund um die Silvesterböllerei. Laut dem Corona-Gipfel der Ministerpräsidenten und der Bundesregierung vom 13. Dezember ist der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester generell verboten, um das Gesundheitssystem nicht durch mögliche Verletzte zu belasten. In Niedersachsen gilt: Wer schon Knaller daheim hat, darf diese abballern.
Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte am Freitag, 18. Dezember, das Verbot für den Verkauf, das Mitführen und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen in Niedersachsen kassiert. Ebenfalls am vergangenen Freitag allerdings hatte der Bundesrat einer Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zugestimmt, durch die eine Abgabe von Feuerwerk F2 („klassisches Silvesterfeuerwerk und Böller“) an den Verbraucher dieses Jahr nicht zulässig ist. Bedeutet: Bundesrecht "sticht" Landesrecht, der Böllerverkauf ist in diesem Jahr verboten, Reste-Böllern ist in Niedersachsen aber erlaubt.
Am Dienstag erließ Niedersachsen eine neue Corona-Verordung, nach der am 31. Dezember und 1. Januar das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf belebten öffentlich zugänglichen Flächen untersagt ist. Ebenso verboten ist das Mitführen pyrotechnischer Gegenstände zwischen 31. Dezember 2020, 21 Uhr, und 1. Januar 2021, 7 Uhr,
Das komplette Böllerverbot sollte eigentlich landesweit bis zum 10. Januar 2021 gelten. Dagegen hatte sich der Tostedter Rechtsanwalt Dr. Mark-Oliver Otto, der in Hamburg eine Kanzlei für Wirtschaftsrecht betreibt, mit einem Normenkontroll-Eilantrag gewandt. "Ich habe das Gefühl, mit dieser Maßnahme wird übers Ziel hinausgeschossen", formuliert er treffend. "Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht schloss sich unserer Argumentation an, wonach zwar punktuelle Feuerwerksverbote, z.B. an stark frequentierten öffentlichen Plätzen, zulässig sind, ein pauschales Verbot auch für Feuerwerk z.B. auf dem eigenen Grundstück hingegen nicht." Über die Silvesterböllerei könne man sicherlich kontrovers diskutieren, eine solche Diskussion müsse aber unabhängig von der Pandemie auf politischer Ebene geführt werden. Ein derart umfassendes Verbot sei als Infektionsschutzmaßnahme nicht notwendig, so Mark-Oliver Ottos Begründung.
"Trotz der Aufhebung des „Böllerverbotes“ sollten sich die niedersächsischen Mitbürger aber verantwortungsbewusst verhalten und insbesondere Abstandsgebote und Ansammlungsverbote, die an Silvester unverändert gelten, beachten. Auch der achtsame Umgang mit Feuerwerk wird gerade in diesem Jahr dringend angeraten", erklärt Otto.
• Niedersächsische Kommunen wie die Samtgemeinde Tostedt weisen nun wie in jedem Jahr darauf hin, dass das Abschießen von Leuchtmunition, Raketen und Leuchtkugeln in einem Umkreis von 200 Metern um Reetdachhäuser und andere Gebäude mit brandempfindlicher Dacheindeckung am 31. Dezember und 1. Januar nicht erlaubt ist.
Die Buchholzer Stadtverwaltung hat in einer Drucksache eine Karte mit Verbotszonen für Silvesterknaller veröffentlicht. Demnach gilt ebenfalls ein Böllerverbot in einem Radius von 200 Metern um Reetdächer, brandempfindliche Gebäude, Krankenhaus und Kinderheim, Alten- und Pflegeheime, Kirchen, Tankstellen und Landschaftsschutzgebiete.
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