AfD-Klage gegen Samtgemeinderat Hollenstedt abgewiesen
Verwaltungsgericht: Zusammensetzung des Samtgemeinde-Ausschusses ist rechtmäßig
mi. Hollenstedt. Die Besetzung des Samtgemeinde-Ausschusses der Samtgemeinde Hollenstedt ist rechtmäßig. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Lüneburg erstinstanzlich entschieden und eine Klage der AfD gegen den Rat der Samtgemeinde Hollenstedt abgewiesen.
Hintergrund: Die AfD hatte nach der Wahl 2016 den Rat der Samtgemeinde verklagt, weil die Partei, obwohl sie mit drei Sitzen im Rat vertreten ist, bei der Verteilung der Sitze im Samtgemeinde-Ausschuss leer ausgegangen war. Der Grund: SPD und CDU hatten sich zu einer Gruppe zusammengeschlossen. Gleichzeitig stimmte der Rat geschlossen und gegen die Stimmen der AfD dafür, die Anzahl der Sitze im Samtgemeinde-Ausschuss nicht zu erhöhen. Das Ergebnis: Weil die Gruppe SPD/CDU zusammen mehr als die Hälfte der Sitze des Rates stellt, erhielt sie, um dieses Mehrheitsverhältnis abzubilden, auch im Samtgemeinde-Ausschuss einen Sitz mehr, und zwar den, der bei keiner Gruppenbildung an die AfD gegangen wäre.
In ihrer Klage wendete sich die AfD gegen diese Gruppenbildung. Sie sei weder vom Bürger gewählt worden noch zeichneten sich die Parteien vorher durch eine inhaltliche Nähe aus. Die AfD sieht sich deshalb als Opfer eines Komplotts. Die Gruppe sei nur gegründet worden, um sie um ihren Sitz im Verwaltungsausschuss zu bringen. Die AfD machte geltend, dass der Samtgemeinde-Ausschuss in seiner derzeitigen Form nicht die Mehrheiten im Samtgemeinderat widerspiegele, es liege daher ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip vor.
Die Samtgemeinde Hollenstedt argumentierte dagegen im Wesentlichen, dass das Vorgehen das Rats rechtmäßig sei und durch das niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz nicht zu beanstanden wäre. Der Gruppenbildung (CDU/SPD) liege eine langfristig angelegte inhaltliche Zusammenarbeit zu Grunde. Es gebe gemeinsame Fraktionssitzungen und auch eine gemeinsame Vertretung für die Besetzung der Ausschüsse.
Das Verwaltungsgericht Lüneburg folgte dieser Argumentation und lehnte die Klage der AfD als zulässig aber unbegründet ab. Die Richter fanden keinerlei Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss von CDU/SPD eine rechtswidrige "Zählgemeinschaft" darstelle, die allein mit dem Ziel gegründet worden sei, möglichst viele Sitze in den Ausschüssen auf sich zu vereinen. Im Gegenteil ging das Gericht von einer inhaltlich begründeten Zusammenarbeit aus. Beispiel dafür gebe es in der praktischen Arbeit des Samtgemeinderats hier nannte das Gericht neben der fraktionsübergreifenden Vertretungsregelung auch gemeinsame Anträge der Gruppe in Ausschüssen und Samtgemeinderat. Weiter machte das Gericht deutlich, dass die AfD keinen Anspruch auf eine Erhöhung der Sitze im Samtgemeinde-Ausschuss habe. Grundsätzlich müsse jeder Ausschuss der Samtgemeinderat in der Sitzverteilung die Mehrheitsverhältnisse im Samtgemeinderat widerspiegeln. Daraus leite sich aber nicht das Recht ab, dass jede Fraktion stimmberechtigt in jedem Ausschuss vertreten sein müsse, stellte das Gericht klar. Hier gebe es eine politische Gestaltungsfreiheit des Rates. Diese ende erst dort, wo eine ansehnlich große Gruppe von der Ausschussarbeit ausgeschlossen werden würde. Bei der AfD-Fraktion (10 Prozent) könne man aber nicht von solch einer "ansehnlichen Mehrheit" sprechen, befand das Gericht.
AfD-Fraktionschef Wolfgang Mader hält die Bewertung des Gerichts in Bezug auf die inhaltliche Übereinstimmung der Gruppe SPD/CDU für fragwürdig und kommentierte das Urteil wie folgt: "Wir haben die Wertung des Gerichtes, dass SPD und CDU auf dem Wege seien eine gemeinsame Volks-Partei zu gründen, damals nicht vorhergesehen, und somit benötigte Geldmittel der Samtgemeinde möglicherweise falsch investiert." Damit spielt der Fraktionschef auf den Vorwurf der anderen Parteien im Samtgemeinderat an, durch die Klage verschwende die AfD das Geld der Samtgemeinde. Ob die AfD gegen das Urteil in Berufung geht, werde derzeit parteiintern geklärt.
Redakteur:Mitja Schrader |
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