Spaß an Halloween
Polizei informiert: Nicht alle Streiche sind legal

Symbolbild zu Streichen an Halloween | Foto: @adobestock_cavan
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Am kommenden Donnerstag, 31. Oktober, ist „Reformationstag“, ein gesetzlicher Feiertag im ganzen Norden.
Der jüngste Feiertag, der in Niedersachsen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Bremen seit 2018 ein gesetzlicher Feiertag ist, erinnert an den Ursprung der Reformation mit Luthers Thesen.

Viele Familien in der Region werden am Donnerstag „freihaben“ und den Reformationstag feiern, während andere Familien, Kinder und Jugendliche bereits Kürbisse mit gruseligen Gesichtern verziert haben und sich parallel auf „Halloween“ (All Hallows' Eve, der Abend vor Allerheiligen) freuen.

„Süßes oder Saures“

Wie in den letzten Jahren werden auch in diesem Jahr wieder zahlreiche „Gespenster“ durch die Straßen ziehen, um die Hausbewohner mit dem Ausspruch „Süßes oder Saures“ vor die Wahl eines Streiches oder einer süßen Spende zu stellen.

Wie viele Kinder der Region, mehr oder weniger gruselig maskiert, durch die Straßen ziehen werden, bleibt abzuwarten. Zu bedenken ist jedoch, dass nicht jeder bei Halloween „mitmacht“.
Viele Menschen freuen sich über die fantasievoll verkleideten Besucher, aber zur Herausgabe von Süßigkeiten ist niemand verpflichtet.

Appell der Polizei: Scherze nicht übertreiben

Wie bereits in den vergangenen Jahren appelliert die Polizei an die Kinder und Jugendlichen, die Scherze nicht zu übertreiben, denn: „Nicht alles, was Geistern Spaß macht, ist auch erlaubt!“ Einige dieser Streiche haben in Einzelfällen ein juristisches Nachspiel.

Das

  • Bewerfen von Hauswänden mit Eiern = ggf. Sachbeschädigung!
  • Herausreißen von Pflanzen = Sachbeschädigung!
  • Herausheben von Gullydeckeln = Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr!
  • Beschmieren von Autos = Sachbeschädigung!
  • gehört im Einzelfall zum Repertoire mancher „Gespenster“.

Die Polizei wird wie gewohnt in der Halloween-Nacht präsent sein und das Treiben „im Auge behalten“. Hexen und Monster unter 14 Jahren können zwar nicht strafrechtlich belangt werden, jedoch können zivilrechtliche Forderungen auch gegenüber Kindern bzw. ihren gesetzlichen Vertretern geltend gemacht werden.
Daher appelliert die Polizei vor allem an die Eltern, ihre Kinder über die Gefahren und Konsequenzen von üblen Scherzen und Streichen aufzuklären.

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Redakteur:

Sven Rathert aus Seevetal

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