Keine Maskenpflicht mehr in den Fußgängerzonen von Stade und Buxtehude
Ab Mittwoch im Landkreis Stade wieder möglich: Essen drinnen im Lokal

Die Restaurants dürfen den Gästen wieder in den Innenräumen die Speisen servieren | Foto: Dehoga
  • Die Restaurants dürfen den Gästen wieder in den Innenräumen die Speisen servieren
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jd/as. Stade. Die Sieben-Tage-Inzidenz für den Landkreis Stade hat sich in den vergangenen Tagen um den Wert 20 eingependelt. Aktuell liegt sie bei 19,6 und damit seit einer Woche unter der Marke von 35. Damit können ab dem morgigen Mittwoch weitere Lockerungen in Kraft treten. Eine entsprechende Allgemeinverfügung von Landrat Michael Roesberg tritt dann in Kraft.

Eine andere Verfügung des Landkreises wurde in dieser Woche nicht verlängert: Zum 31. Mai ist die Regelung zur Maskenpflicht an bestimmten öffentlichen Plätzen ausgelaufen. Das bedeutet, dass seit Dienstag in den Innenstadtbereichen von Stade und Buxtehude sowie in den Ortskernen Harsefeld, Horneburg, Jork und anderen Kommunen im Landkreis Stade kein Mund-Nasenschutz mehr getragen werden muss, wenn man sich draußen aufhält.

Aber aufgepasst: Wer auf den Wochenmarkt geht, muss weiterhin eine Maske tragen. Auch das Betreten von Geschäften ist nur mit Maske zulässig.

Da Absinken des Inzidenzwertes unter 35 beschert den Bürgern im Landkreis Stade weitere Freiheiten und Möglichkeiten. Private Treffen sind wieder ein in etwas größeren Rahmen möglich: Bis zu einer Inzidenz von höchstens 50 dürfen sich jetzt bis zu zehn 10 Personen aus drei Haushalten treffen. Dabei werden Kinder unter 14 Jahren sowie genesene und vollständig geimpfte Personen (nach 14 Tagen) nicht mitgerechnet.

Das WOCHENBLATT hat einige wichtige Regeln zusammengestellt, die für die Bürger im Landkreis Stade jetzt von Bedeutung sind. Viele der Lockerungen gelten nur, solange der Inzidenzwert unter 35 liegt: 

  • Grundsätzlich können Geschäfte betreten werden, ohne dass ein negativer Schnelltest vorgezeigt werden muss oder Kontaktdaten zu erfassen sind. Allerdings besteht weiterhin eine Maskenpflicht.
  • Wer ein Lokal aufsuchen möchte, muss derzeit keinen tagesaktuellen Schnelltest mehr vorlegen. Das gilt sowohl für den Außen- als auch für den Innenbereich von Restaurants und Gaststätten. Erst wenn die Inzidenz wieder über 35 steigt, ist ein negativer Testnachweis für den Innenbereich erforderlich, ab 50 auch für den Außenbereich. Im Innenbereich ist eine Maske zu tragen. Sie darf erst am Tisch abgenommen werden. Außerdem müssen die Gäste in der Gastronomie weiterhin die Kontaktdaten hinterlegen. Die digitale Kontaktdatenerfassung soll zum Regelfall werden.
  • Größere private Feiern (z. B. Konfirmationen oder Hochzeiten) sind nur in einem Lokal zulässig. In Innenräumen dürfen maximale 100 Personen zu einer geschlossenen Privatveranstaltung zusammenkommen. Alles Gäste müssen einen negativen Test (bzw. vollständige Impfung oder Genesung) vorweisen. Auch Diskotheken, Bars und Clubs dürfen wieder öffnen. Besucher müssen einen negativen Test nachweisen (bzw. vollständige Impfung oder Genesung). Die Kontaktdaten sind zu erfassen.
  • Im Veranstaltungsbereich sind Großveranstaltungen wieder zulässig. Das gilt auch für Sportveranstaltungen. In den Kinos und Theatern entfallen die bisherige Kapazitätsbeschränkungen. Auch Museen dürfen wieder ohne zahlenmäßige Einschränkungen Besucher empfangen. In Kinos, Theatern und Museen entfällt außerdem die Testpflicht. Außerdem darf im Gottesdienst und auf anderen religiösen Veranstaltungen wieder gesungen werden.
  • Sportliche Betätigung ist wieder in größerem Umfang möglich. Bei Kontaktsportarten entfällt die Personenbegrenzung. Mannschaftssport ist drinnen wie draußen zulässig. Erwachsene müssen sich allerdings testen lassen. Freibäder sind von der Testpflicht befreit.

Seit Montag gilt eine Corona-Verordnung für Niedersachsen. Der Landkreis Stade wird nach dieser Verordnung der Stufe 2 (Inzidenz unter 35) zugeordnet. Hier ein zusätzlicher Überblick über weitere Details aus der neuen Verordnung:

  • In Kitas gilt das Szenario A als Regelfall. Kita-Personal und Kinder über drei Jahre, sollen sich zweimal pro Woche freiwillig testen lassen.
  • In Schulen gilt ebenfalls das Szenario A, also der Präsenzunterricht. Auch hier sollen zwei Tests pro Woche stattfinden - bei Schülern, Lehrern und sonstigem Personal. Im Unterricht ab Sekundarstufe 1 muss weiterhin eine Maske getragen werden.
  • Bildungseinrichtungen dürfen in den Präsenzbetrieb zurückkehren - mit entsprechendem Hygienekonzept. Das gilt auch für Kinder- und Jugendhilfe- und Selbsthilfegruppen.
  • Pflege- und Seniorenheime können mit Hygienekonzept öffnen.
  • Kindergeburtstage sind wieder möglich mit bis zu zehn Kindern bis einschließlich 14 Jahren.
  • Theater, Konzerthäuser und Kinos dürfen öffnen. Es ist kein Test erforderlich. Medizinische Masken sind zu tragen, bis der Sitzplatz eingenommen wurde. 
  • Wenn nur die Außengelände von Zoos und botanischen Gärten geöffnet sind, gibt es keine Testpflicht. Bei einer Inzidenz von 35 entfällt die Testpflicht auch für die Innenbereiche. Die Kapazitätsbegrenzung entfällt bereits ab einer Inzidenz unter 50.
  • Hallenbäder dürfen öffnen, Besucher müssen einen negativen Test/vollständige Impfung/Genesung nachweisen. 
  • Touristische Busreisen: Sie sind inzidenzunabhängig zulässig, aber dafür reglementiert. Alle noch nicht vollständig geimpften oder genesenen Fahrgäste müssen einen negativen Testnachweis vorlegen, während der gesamten Fahrt eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Es wird auch empfohlen, das Abstandsgebot einzuhalten. Dies alles gilt nicht für Busreisen, die in einem anderen Bundesland starten und bei denen die dortigen Regelungen eingehalten werden.
  • Beherbergung: Es bleibt unabhängig von der Inzidenz dabei, dass bei der Anreise und zweimal wöchentlich getestet werden muss (auch unter 35!). Dies gilt nicht für Menschen, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind und nicht für Eigentümerinnen und Eigentümer von Ferienhäusern und -wohnungen, wohl aber für Dauercamper.
  • In Hotels, Pensionen, Jugendherbergen etc. gilt eine Kapazitätsbeschränkung von 80 Prozent. Hoteleigene Schwimmbäder, Saunen etc. dürfen für zulässig beherbergte Gäste geöffnet werden. Ferienwohnungen dürfen am nächsten Tag nach Ende eines Mietverhältnisses wieder vermietet werden.
  • Der Innenbereich von Gastronomiebetrieben kann geöffnet werden, die Testpflicht entfällt. Dafür muss drinnen eine Maske getragen werden.
  • Breitensport: Sportanlagen inklusive Fitnessstudios und Kletterhallen dürfen mit Hygienekonzept öffnen. Duschen und Umkleiden bleiben geschlossen. Erwachsene müssen einen negativen Test/vollständige Impfung/Genesung vorweisen. Unter einer Inzidenz von 35 entfällt die Personenbegrenzung beim Kontaktsport. Kontaktfreier Sport in Gruppen ist mit Abstand möglich.
  • Prostitution bleibt in Niedersachsen bis auf Weiteres verboten.

• Die neue Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 24. Juni. Weitere Infos unter www.niedersachsen.de/Coronavirus und www.landkreis-harburg.de/corona-regeln.

Regelmäßig testen lassen

Die Landesregierung bittet alle Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen, auch weiterhin vorsichtig zu bleiben und sich regelmäßig testen zu lassen, möglichst nicht viele Kontakte zu Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu pflegen, 1,5 Meter Abstand zu wahren und sehr konsequent Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen, insbesondere dort, wo ein Einhalten des Mindestabstands nicht möglich ist.
Weitere Grundregeln sind: Eher draußen treffen oder Sport machen statt drinnen, großzügig und regelmäßig lüften, wenn man sich zusammen mit anderen in Innenräumen aufhält.

Stufenplan 2.0: Im Landkreis Stade gilt Stufe 1

(os). Die Regeln im sogenannten Stufenplan 2.0 sehen detaillierte Regelungen für Landkreise und kreisfreie Städte in drei Stufen vor: Stufe 1 steht für einen Inzidenzwert über 10, Stufe 2 für einen Inzidenzwert über 35 und Stufe 3 für einen Inzidenzwert über 50. Ab einem Wert von über 100 gilt nach wie vor das Infektionsschutzgesetz mit entsprechenden Einschränkungen.

Wichtig: Der im Stufenplan angedeutete regionale Wegfall von Beschränkungen bei einer Inzidenz unter 10 wird noch nicht umgesetzt, stattdessen gelten die für eine Inzidenz unter 35 vorgesehenen Maßgaben bis auf Weiteres auch noch in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz unter 10 (z. B. im Landkreis Harburg). Die Landesregierung will so steigende Inzidenzwerte vermeiden.

Redakteur:

Jörg Dammann aus Stade

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