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Bundestagswahl 2025: So klappt es mit der Briefwahl

Die Briefwahlunterlagen für die Bundestagswahl sollten möglichst früh beantragt werden | Foto:  unsplash/glenncarstenspeters
  • Die Briefwahlunterlagen für die Bundestagswahl sollten möglichst früh beantragt werden
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Der Termin für die vorgezogene Bundestagswahl rückt immer näher: Am 23. Februar entscheiden die Bürger über die künftige Zusammensetzung des Parlaments. Inzwischen stimmt ein Großteil der Wähler per Briefwahl ab. Doch hier herrscht derzeit bei vielen Bürgern große Verunsicherung. Sie fragen sich, ob ihr Wahlbrief trotz der verkürzten Fristen rechtzeitig ankommt. Die Unsicherheit wurde nicht zuletzt aufgrund der Aussagen von offizieller Seite geschürt. Es gab die Empfehlung, aufgrund der langen Brieflaufzeiten bei der Post, so früh wie möglich, Briefwahl zu beantragen. Das WOCHENBLATT hat als Leserservice noch einmal ein paar Informationen zum Thema Briefwahl zusammengetragen. 

Wie muss die Briefwahl beantragt werden?

Der Antrag auf Briefwahl muss bei der Gemeinde des Hauptwohnortes gestellt werden. Genau genommen geht es um die Beantragung eines Wahlscheins mitsamt Stimmzettel.
Bei den meisten Kommunen ist es mittlerweile möglich, den Antrag online über ein Portal auf der jeweiligen Homepage zu stellen. Die Online-Portale sind aber noch nicht für die Bundestagswahl freigeschaltet. In Buxtehude erfolgt dies beispielsweise am 20. Januar. 

Es geht aber auch schriftlich, indem man einen Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ausfüllt und diese dann an die Gemeinde zurückschickt oder dort abgibt. Seine Wahlbenachrichtigung sollte ein Wähler spätestens drei Wochen vor dem Wahltermin - in diesem Fall am 1. Februar erhalten haben. 

Wer nicht abwarten will, kann seinen Antrag auf Erteilung der Briefwahlunterlagen aber auch schon jetzt stellen. Der Antrag kann formlos per Post oder per E-Mail gestellt werden, bevor die Wahlbenachrichtigung zugestellt wurde. Dafür sind folgende Angaben erforderlich:

  • Familienname
  • Vorname
  • Geburtsdatum 
  • Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).

Welche Fristen gelten für die Briefwahl?

Wenn die Briefwahlunterlagen eingetroffen ist, sollte man sie nicht allzu lange bei sich liegen lassen. Wer schnell seine Kreuzchen macht und den Wahlbrief rechtzeitig wieder abschickt, geht auf Nummer sicher, dass seine Stimme auch mitgezählt wird. Der Wahlbrief muss spätestens am Wahlsonntag (23. Februar) um 18 Uhr bei der Kreiswahlleitung des Landkreises eingegangen sein. Als allerspätester Termin für den Versand per Post wird von offizieller Seite der 20. Februar angegeben. Das ist allerdings angesichts der Beförderungszeiten bei der Post denkbar knapp.

Können ausgefüllte Briefwahlunterlagen in einem beliebigen Wahllokal abgegeben werden?

Wer es versäumt hat, seinen Wahlbrief rechtzeitig abzusenden, kann diesen bis zum Wahltag, 18 Uhr, bei der auf dem Umschlag angegebenen Adresse - in der Regel das Kreishaus - abgeben oder dort einwerfen. Briefwahlumschläge dürfen von den Wahlvorständen in den Wahllokalen nicht entgegengenommen werden. Wer trotzdem direkt vor Ort wählen will, kann den Wahlschein herausnehmen und dem Wahlvorstand aushändigen. Danach ist eine Teilnahme an der regulären Wahl möglich. Der Stimmzettel wird dann ganz normal in die Wahlurne geworfen. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Wahlschein für den betreffenden Wahlkreis gilt, in dem sich das Wahllokal befindet.
Viele Kommunen bieten am Wahlsonntag zudem einen besonderen Bürgerservice an: Sie nehmen in den Rathäusern bis zu einer bestimmten Uhrzeit (beispielsweise 15 Uhr) Wahlbriefe entgegen und bringen diese anschließend gesammelt zur Wahlleitung des Landkreises. Dort werden ab 18 Uhr die Wahlbriefe geöffnet und die Stimmzettel gezählt. Dieser Service der Gemeinde ist freiwillig. Ein Anspruch darauf, dass sein Wahlbrief noch am Wahlsonntag ins Kreishaus gebracht wird, hat ein Wähler nicht.

Redakteur:

Jörg Dammann aus Stade

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