Neue Verteilung der Maklerkosten beim Immobilienverkauf
Immobilien: Entlastung der Käufer
(sb/ivd/haufe). Kurz vor Weihnachten tritt ein neues Gesetz in Kraft, das die Verteilung der Maklercourtage beim Immobilienkauf regelt: Beauftragt der Verkäufer eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung den Makler, muss er mindestens die Hälfte der Courtage tragen. Bisher war es gesetzlich möglich, die Kosten nur vom Käufer zahlen zu lassen. Ziel des Gesetzes ist, private Käufer von Wohnimmobilien von Kaufnebenkosten zu entlasten.
Bereits im August 2019 einigte sich die Große Koalition beim sogenannten Wohnpaket darauf, dass die Maklerprovision beim Immobilienverkauf künftig zwischen Käufer und Verkäufer geteilt werden soll. Das bedeutet konkret:
• Die Partei, die den Makler beauftragt hat, übernimmt mindestens die Hälfte der anfallenden Maklerprovision.
• Als Teil des Gesetzes wird der Käufer erst dann aufgefordert, seinen Anteil der Provision zu zahlen, nachdem der Verkäufer nachweislich seinen Anteil gezahlt hat.
• Wird ein Makler aufgrund zweier Maklerverträge sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer tätig, kann er eine Vergütung künftig nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen.
Nur für die private Nutzung
Das neue Gesetz gilt nur für den Kauf bzw. Verkauf von Wohnungen, Doppelhaushälften und Einfamlienhäusern, letztere dürfen über eine Einliegerwohnung verfügen. Das Gesetz gilt nicht für Gewerbeimmobilien und Mehrfamilienhäuser. Auch baureife Grundstücke fallen nicht unter die neue Regelung, da zum Zeitpunkt des Kaufvertrags nicht klar ist, ob dort ein Einfamilienhaus oder eine Gewerbeimmobilie errichtet wird.
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