Tipp für Existenzgründer
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- Kleinunternehmer profitieren von Steuererleichterungen
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Für Kleinunternehmer, Vereine und Freiberufler gibt es Steuererleichterungen
(sb/stbk-niedersachsen.de). Wer selbstständig ist, kennt es: Die Umsatzsteuer sorgt für Arbeit. Rechnungen müssen korrekt sein und regelmäßig müssen Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt eingereicht werden. Mit der Kleinunternehmerregelung entlastet der Fiskus Kleinunternehmer und unterstützt beispielsweise Existenzgründer mit bürokratischen und steuerlichen Erleichterungen beim Aufbau ihres Unternehmens. Denn als Kleinunternehmer ist man von der gesetzlichen Verpflichtung befreit, Umsatzsteuer abzuführen und muss demnach auch keine Umsatzsteuervoranmeldung bei der Finanzverwaltung abgeben. Allerdings können Unternehmer nur unter bestimmten Bedingungen die Vorteile der Kleinunternehmerregelung nutzen.
Ein Kleinunternehmen ist an keine besondere Rechtsform gebunden. Er darf lediglich bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten. Gewerbetreibende, Freiberufler, Personengesellschaften oder auch Vereine können Kleinunternehmer sein. Begünstigt sind meist auch Online-Händler oder nebenberufliche Selbstständige. Ihr Vorteil: Sie sind gesetzlich nicht verpflichtet, Umsatzsteuer abzuführen. Im Gegenzug darf der Kleinunternehmer auf seinen erstellten Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und er ist nicht berechtigt, von seinem Finanzamt die Vorsteuer aus den erhaltenen Rechnungen von anderen Unternehmen zurückzufordern.
Die Besonderheit bei der Kleinunternehmerregelung ist, dass betroffene Unternehmer nicht der Umsatzbesteuerung unterliegen und somit ihre Leistungen ohne Aufschlag der derzeit geltenden 7 Prozent oder 19 Prozent Umsatzsteuer anbieten können. Dies kann ein echter Wettbewerbsvorteil sein, wenn sie Leistungen im Vergleich zu den Mitbewerbern günstiger anbieten können. Die Kleinunternehmerregelung bringt auch administrative Erleichterungen mit sich. Im Vergleich zum regulären Unternehmer hat der Kleinunternehmer deutlich weniger Erklärungspflichten gegenüber der Finanzverwaltung. Insbesondere muss er keine monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Betreibt er grenzüberschreitende Geschäfte, entfällt auch seine Pflicht zur Abgabe sogenannter zusammenfassender Meldungen. Kleinunternehmer sind dann lediglich verpflichtet, eine jährliche Einkommen- und Umsatzsteuererklärung abzugeben und Rechnungen zu erstellen.
Existenzgründer, die im Laufe des Kalenderjahres ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit aufnehmen, können beispielsweise von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, wenn sie voraussichtlich einen Gesamtumsatz bis zu 17.500 Euro erwirtschaften. Im ersten Jahr gilt immer die Grenze von 17.500 Euro. Möchte der Unternehmer die Regelung für die Folgejahre anwenden, darf sein Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Umsatzgrenze von 17.500 Euro und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro nicht übersteigen. Um zu analysieren, ob der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung gegebenenfalls vorteilhaft ist oder nicht, empfiehlt es sich, einen Steuerberater hinzuzuziehen.
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