Rechtsprechung
Wenn der Hausfrieden gestört wird
Vermieterinnen und Vermieter von Wohnraum können fristlos kündigen, wenn eine Mietpartei den Hausfrieden nachhaltig stört. Dazu müssen sie jedoch nachweisen, dass die Mietpartei ihre vertraglichen Pflichten verletzt hat und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Experten weisen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH VIII ZR 211/22) hin. Gestörtes Verhältnis Im entschiedenen Fall war das Verhältnis zwischen den Vermietern eines Mehrfamilienhauses und der Mietpartei einer...