Fahrerflucht nach Lack-Kratzer: "Ein Zettel reicht nicht aus"
Was ein Prozess in Buxtehude mit einer Diskussion in Goslar zu tun hat
(jd). Den Flohmarkt in der Dollerner Mehrzweckhalle dürfte ein 54-Jähriger aus Nottensdorf wohl noch lange in Erinnerung behalten - allerdings nicht wegen der Schnäppchen. Der Flohmarktbesucher stand am Dienstag vor dem Strafrichter. Sein Delikt: Er hatte mit seinem Opel auf dem rappelvollen Parkplatz ein abgestelltes Auto leicht touchiert und war nach 20 Minuten vergeblichen Wartens weggefahren, wobei er eine Notiz mit seiner Handynummer hinterließ. Dieses Verhalten kann bereits als "unerlaubtes Entfernen vom Unfallort", sprich Fahrerflucht, geahndet werden.
Dass es überhaupt zu einer Gerichtsverhandlung kommen musste, macht die Grundproblematik des Fahrerflucht-Paragraphen deutlich: Sollte jemanden selbst bei Bagatellverstößen die volle Härte des Gesetzes treffen? Nicht ohne Grund wurde vor einer Woche auf dem Verkehrsgerichtstag in Goslar über eine Entkriminalisierung der minder schweren Fälle von Unfallflucht diskutiert.
Dort berieten die Verkehrsexperten über die Frage, ob es bei Lack- oder Blechschäden tatsächlich strafbar sein muss, wenn jemand Fahrerflucht begeht. Theoretisch ist selbst bei diesen Bagatelldelikten eine Freiheitsstraße möglich. Laut gängiger Rechtsprechung wird ab einer Schadenshöhe von 1.500 Euro aufwärts zusätzlich der Führerschein eingezogen. Eine drakonische Bestrafung vor allem für diejenigen, die beruflich auf ihr Auto angewiesen sind.
Die Befürworter einer Reform des Unfallflucht-Paragraphen, darunter der Deutsche Anwaltsverein (DAV) und Automobilverbände wie der ADAC, fordern daher eine mildere Gesetzgebung. So hält es der DAV für ausreichend, solche Verstöße künftig als Ordnungswidrigkeit zu ahnden, bei der allenfalls ein Bußgeld fällig wäre. Nach Ansicht der Rechtsanwälte reiche eine gesetzliche Meldepflicht bei Sachschäden, damit die Versicherung die Daten zwecks Regulierung aufnehmen kann. Dafür sollte eine 24-Stunden-Frist gelten.
Im Fall des Dollerner Parkplatz-Remplers könnte man fast meinen, dass dem Buxtehuder Amtsrichter Erik Paarmann ähnliche Überlegungen durch den Kopf gingen: Er stellte das Verfahren ein. Der Angeklagte konnte glaubhaft nachweisen, das er den Zettel mit der Telefonnummer hinter die Windschutzscheibe des lädierten Autos geklemmt hatte und "eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat", wie es im Gesetz steht.
Doch was ist unter "angemessen" zu verstehen? Auch darüber scheiden sich die Geister: Die Gesetzeskommentare verweisen auf eine Vielzahl von Urteilen mit den unterschiedlichsten Zeitangaben. Zu diesem Punkt wurde in Goslar gefordert, dass der Gesetzgeber hier präziser wird.
Wie kann ein Unfallverursacher nun auf Nummer sicher gehen, später nicht vor dem Kadi zu landen? Richter Paarmann gab dem Angeklagten diesen Tipp mit auf den Weg: "Es reicht nicht, einen Zettel an die Scheibe zu heften. Rufen Sie die Polizei an, dann sind Sie aus dem Schneider."
Die Reform-Befürworter erzielten in Goslar am Ende nur einen Teilerfolg. Der Verkehrsgerichtstag hat zwar empfohlen, bei Unfallflucht nur noch ein Fahrverbot zu verhängen, wenn der Schaden mehr als 10.000 Euro beträgt. Doch der Straftatbestand an sich soll weiter bestehen bleiben, auch wenn es sich nur um einen geringen Blechschaden handelt.
Der Opel-Fahrer aus Nottensdorf kann sich freuen, dass in seinem Fall "mit Fingerspitzengefühl" - so der Staatsanwalt - geurteilt wurde: Die Schadenshöhe lag nämlich bei 1.524 Euro. Da hätte auch der Führerschein futsch sein können.
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