Tierschutzverordnung
Neue Hundeverordnung gilt ab Januar 2022

Foto: djd/Agila Sven Brauers

(sv). Durch die Pandemie boomt das Geschäft in der Hundezucht. Der Bundesrat betrachtet die sprunghaft angestiegene Nachfrage nach Hundewelpen mit Sorge. Damit steige die Gefahr, dass zahlreiche Welpen unter Missachtung von tierschutzrechtlichen Bestimmungen gezüchtet und gehalten werden, um sie schnellstmöglich gewinnbringend zum Verkauf anzubieten.
Die Bundesregierung hat deshalb einige Änderungen an der Tierschutz-Hundeverordnung zur Zucht und Haltung von Hunden vorgenommen, die zum 1. Januar 2022 in Kraft treten sollen und besonders die Haltung von Hofhunden betreffen.
Die wichtigsten Punkte:
Stachelhalsbänder und andere für das Tier schmerzhafte Mittel sind bei der Ausbildung von Hunden künftig verboten. Aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse stufen Strafreize als tierschutzwidrig ein.
Hunde dürfen zwar weiter allein gehalten werden, ihre Halter müssen aber den regelmäßigen Kontakt zu Artgenossen ermöglichen. Ausgenommen sind Hunde, deren Gesundheitszustand (infektiöse Krankheit) oder generelle Unverträglichkeit den Kontakt zu Artgenossen ausschließt.
Zwingerhaltung bleibt erlaubt, solange der Zwinger über eine Schutzhütte oder einen trockenen Liegeplatz verfügt.
In einer Schutzhütte muss der Hund sich ausgestreckt hinlegen können, zudem muss ein Liegeplatz außerhalb der Hütte vorhanden sein, der witterungsgeschützt, schattig, wärmegedämmt, weich und verformbar ist.
Die benutzbare Bodenoberfläche des Zwingers muss mindestens sechs m² bei Hunden mit einer Widerristhöhe von bis zu 50 cm betragen, acht m² bei 50 bis 65 m² und zehn m² bei über 65 cm.
Ab dem 1. Januar 2023 soll die Anbindehaltung von Hunden grundsätzlich verboten werden. Hofhunde dürfen dann nur noch unter strengen Auflagen draußen an der Kette gehalten werden.

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Redakteur:

Svenja Adamski aus Buchholz

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