Nur noch emissionsarme Düngung erlaubt
In Niedersachsen darf wieder die Gülle auf die Felder

Ab sofort ist nur noch die streifenförmige, bodennahe Ausbringung von flüssigem organischem Dünger erlaubt. Hier ist ein Güllefass mit Schleppschlauchverteiler zu sehen – | Foto: LWK/Djuren
  • Ab sofort ist nur noch die streifenförmige, bodennahe Ausbringung von flüssigem organischem Dünger erlaubt. Hier ist ein Güllefass mit Schleppschlauchverteiler zu sehen –
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Die Landwirte können wieder ihre Güllefässer aus der Scheune holen: Ab dem 1. Februar dürfen die Acker- und Grünlandflächen wieder gedüngt werden. Dann endet die dreimonatige Sperrfrist für stickstoffhaltige Dünger. Allerdings ist es laut Landwirtschaftskammer (LWK) Niedersachsen derzeit gar nicht so einfach, auf die durchnässten Felder zu kommen. Viele Flächen sind nach den heftigen Regenfällen in den zurückliegenden Tagen nicht mit dem Trecker befahrbar. Neu ist in diesem Jahr, dass auch auf Ackerböden und Grünland nur noch eine bodennahe, emissionsarme Ausbringung erlaubt ist.

Boden darf nicht überschwemmt oder schneebedeckt sein

Nach der Sperrfrist dürfen jetzt wieder Gülle, Jauche, Gärreste aus Biogasanlagen, Geflügelkot, stickstoffhaltige Mineraldünger sowie Klärschlämme auf die landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden. Das gilt laut Düngeverordnung aber nur dann, wenn der Boden nicht überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Die Regelung gilt für Grünland und Ackerland gleichermaßen. Damit soll verhindert werden, dass die Stoffe durch Regen oder einsetzendes Tauwetter weggeschwemmt werden. Der Boden so durchgetrocknet sein, dass er den Dünger aufnehmen kann. Landmaschinen mit Güllefässern können die Flächen ohnehin erst dann befahren, wenn diese etwas abgetrocknet sind. 

Fünfjährige Übergangsfrist endet

Für sogenanntes bestelltes Ackerland – also auf Ackerflächen, auf denen aktuell Kulturpflanzen wachsen – gilt bereits seit dem Jahr 2020 die Regelung, dass flüssige organische Düngemittel (Gülle, Jauche und Gärreste) nur noch streifenförmig auf den Flächen aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden dürfen. Diese Pflicht besteht nach Ablauf einer fünfjährigen Übergangszeit nun auch für Grünland- und Ackergrasflächen. Sinn der Regelung ist es, dass die Ammoniak-Emissionen in die Atmosphäre verringert werden. Wird Gülle breitflächig auf den Böden verteilt, sind die Geruchsemissionen deutlich höher als bei einer bodennahen Ausbringung mittels Schleppschlauch-, Schleppschuh- und Schlitzverteilern. Ausnahmen gibt es für kleine Flächen unter einem Hektar sowie für landwirtschaftliche Kleinbetriebe.