Polizei-Kolumne im WOCHENBLATT
Winterreifen: Es wird Zeit für einen Wechsel
Die Thematik Winterreifen wurde bereits in verschiedenen Medien aufgegriffen. Da aber auffällt, dass vielleicht aufgrund der aktuell recht milden Außentemperaturen noch vielfach mit Sommerbereifung gefahren wird, möchte ich hiermit auch noch einmal auf den zeitnahen Wechsel von Sommer- auf Winterreifen hinweisen.
Es gibt zwar in Deutschland keine generelle Winterreifenpflicht, sehr wohl aber eine sogenannte situative Verpflichtung über die Nutzung von Winterreifen an (Kraft-) Fahrzeugen und Anhängern. Demnach darf bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit auf allen Radpositionen vorhandenen Winterreifen gefahren werden.
Ergänzend dazu muss erwähnt werden, dass nach einer langjährigen Übergangsfrist seit Oktober dieses Jahres nur noch Ganzjahres- und Winterreifen mit einem Alpine-Symbol verwendet werden dürfen. Das Symbol zeigt ein Bergpiktogramm mit Schneeflocke. Eine Bereifung mit lediglich einer M+S-Kennzeichnung ist bei winterlichen Straßenverhältnissen hingegen nicht mehr erlaubt. Und: Hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe gilt auch für Winterreifen 1,6 Millimeter. Aus Sicherheitsgründen wird jedoch eine Profiltiefe von mindestens vier Millimeter empfohlen.
Für einige Fahrzeuge gilt die Winterreifenpflicht übrigens nicht. Dazu gehören einspurige Kraftfahrzeuge (zum Beispiel Motorräder), Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie motorisierte Krankenfahrstühle.
Was kommt auf einen zu, wenn man mit Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen einen Unfall verursacht oder möglicherweise auch nur an einem solchen beteiligt ist? Neben einem Bußgeld, welches je nach Tatbestand zwischen 60 Euro und 120 Euro zuzüglich Verwaltungsgebühren liegt, gibt es einen Punkt im zentralen Fahreignungsregister. Dazu können wegen grober Fahrlässigkeit Leistungen in der Kaskoversicherung gekürzt werden. Zudem besteht auch die Gefahr, selbst bei einem unverschuldeten Unfall mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung Probleme zu bekommen. Je nach Sachverhalt kann es nämlich dazu kommen, dass man sich ein Mitverschulden anrechnen lassen muss.
Ach ja: Sollte der Fahrer bzw. die Fahrerin nicht zugleich Halter oder Halterin sein, gibt es für beide jeweils eine gesonderte Verkehrsordnungswidrigkeiten-Anzeige.
Eine abschließende Anregung: Da mittlerweile viele Werkstätten eine längere Vorlaufzeit bei der Terminvergabe in Sachen Reifenwechsel haben, sollte man jetzt schnellstmöglich einen entsprechenden Termin vereinbaren, um bei einem möglichen Wetterumschwung ordnungsgemäß bereift unterwegs zu sein.
Thomas Mehnen
Ihr Verkehrssicherheitsberater
der Polizeiinspektion Stade
Leserreporter:Thomas Mehnen aus Stade |
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