AKN stellt Info-Tafel auf
Mehr Verständnis für neue Grünlandpflege
Die Vorgabe ist im Grunde unmissverständlich. „Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.“ Was im § 2 Abs. 4 Bundes-Naturschutz-Gesetz kurz und knapp formuliert ist, wird in der Praxis nach wie vor nur zögerlich umgesetzt. In vielen Gemeinden gibt es Ansätze, den Pflanzen und Insekten mehr Raum zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch, dass es aber...