Landkreis: Achtung, Abo-Falle!
Vertrag ohne Unterschrift möglich?

Nach einer Online-Bestellung als "Dankeschön" oder getarnt als Testabonnement eines Magazins – mancher Verbraucher kann gar nicht mehr nachvollziehen, wie er zu einem Zeitschriftenabo kam oder ist sich sogar sicher, keines abgeschlossen zu haben. Auf einmal flatterte einer Frau trotzdem eine Rechnung der Pressevertriebszentrale (PVZ) über ein Zeitschriftenabo ins Haus. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hat den Fall aufgegriffen und erklärt, was jetzt zu tun ist.

Zeitschrift kam überraschend ins Haus

Was war passiert? Im Oktober 2023 bekam die Frau die Zeitschrift „Cicero“ ins Haus geliefert. Da sie sich sicher war, kein Abonnement abgeschlossen zu haben, ging sie von einer Werbeaktion aus - bis Ende Dezember eine Rechnung über 73,80 Euro von der PVZ ankommt. Dieser Dienstleister verwaltet Zeitschriftenabonnements im Auftrag verschiedener Verlage.

Die Frau widerspricht der Zahlungsaufforderung. Die PVZ entgegnet ihr, dass ihr eine Auftragsbestätigung samt Widerrufsbelehrung im September 2023 zugesandt wurde und der Widerruf somit nicht fristgerecht sei. Das besagte Schreiben hat die Verbraucherin jedoch nie gesehen, da es im Spam-Ordner ihres E-Mail-Postfaches landete. Pech gehabt?

Das sagt die Verbraucherzentrale Niedersachsen: Ein Vertrag ist grundsätzlich nur dann gültig, wenn beide Vertragspartner ihre Zustimmung geben. „Eine Willenserklärung seitens der Verbraucherin liegt hier nicht vor. Aus unserer Sicht ist deshalb kein wirksamer Vertrag zustande gekommen“, erklärt Sylvia Leske, Beraterin der Verbraucherzentrale Niedersachsen in Lüneburg.

Richtig Widerspruch einlegen

Ganz abgesehen davon hätte die Verbraucherin nach Erhalt der ersten Zeitschrift sechs Wochen Zeit gehabt, den Vertrag zu widerrufen – die hatte ihr der Anbieter statt der gesetzlichen 14 Tage eingeräumt. Damit die Frist beginnt, hätte die Verbraucherin aber vorab telefonisch oder durch Zusendung von Unterlagen über ihr Recht belehrt werden müssen.

Das entsprechende Dokument landete unbemerkt in ihrem E-Mail-Spam-Ordner. Das ist der Verbraucherin nach Ansicht der Verbraucherzentrale auch nicht vorzuwerfen: Schließlich war sie sich keines Vertragsschlusses bewusst.

Schließlich war die Widerrufsbelehrung offenbar fehlerhaft: Nicht der eigentliche Vertragspartner war genannt, sondern nur die PVZ als Dienstleistungsunternehmen. "Unserer Auffassung nach erfolgte die Widerrufsbelehrung daher nicht ordnungsgemäß. In diesem Fall besteht eine Frist von einem Jahr und 14 Tagen. Damit wäre ihr Widerruf im Dezember 2023 noch fristgerecht gewesen", erläutert Leske. Darauf wies die Verbraucherzentrale Niedersachsen den Anbieter hin und das Zeitschriftenabonnement wurde storniert.

Tipps der Verbraucherzentrale

Grundsätzlich sollten Verbraucher in den Widerruf in einem solchen Fall vorsorglich erklären – und das eindeutig. Wer eine ungewollte Zeitschrift bekommt, macht das am besten schriftlich per Einwurfeinschreiben und gleichzeitig per E-Mail oder Fax. "Dabei sollte der Begriff 'Widerruf' unbedingt verwendet werden", rät Leske. Eine Begründung sei nicht notwendig.

Adressat ist in der Regel der Anbieter, der in den Informationen über das Widerrufsrecht genannt wird. Liegt die Widerrufsbelehrung hingegen nicht vor, ist der Absender der Zeitschrift oder der Zahlungsaufforderung Adressat. Die Erklärung sollte auch immer ein Datum enthalten. Nur so kann nachgewiesen werden, dass sie fristgerecht verschickt wurde. Denn das Datum des Versands ist hier entscheidend.

Bei Fragen zu untergeschobenen Zeitschriftenabos hilft die kostenlose Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Redakteur:

Gabriele Poepleu aus Jesteburg

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