Nachbarschaftshilfe soll gefördert werden
Anderen helfen und bezahlt werden

Wer Pflegebedürftigen hilft kann unter Umständen dafür 
entlohnt werden  | Foto: archiv/fotolia/mi ocskay bence
  • Wer Pflegebedürftigen hilft kann unter Umständen dafür
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Viele zuhause lebende ältere und pflegebedürftige Menschen sind auf regelmäßige Hilfe aus der Nachbarschaft oder von Freunden angewiesen. Diese Helfer, die sich vielfach verlässlich über lange Zeiträume engagieren, entlasten nicht nur die Familien der Betroffenen, sondern leisten auch gesellschaftlich einen wichtigen Beitrag damit Menschen in auch in Zeiten des Pflegekräftemangels in ihrem gewohnten Umfeld alt werden können.

In der Regel wird Nachbarschaftshilfe nicht finanziell entlohnt, eine Ausnahme gibt es seit 2022 im Bereich der Pflege. Durch die Erweiterung der niedersächsischen Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XI), haben Pflegebedürftige nun die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag für Unterstützungsleistungen durch Einzelpersonen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe einzusetzen. Damit wurde die Nachbarschaftshilfe gestärkt und ein weiterer Baustein für gute Pflegebedingungen geschaffen. Die Nachbarschaftshilfe kann ein wertvolles Bindeglied zwischen Fürsorge von Angehörigen, Freunden und professionellen Dienstleistern sein. Pflegebedürftige, die zu Hause leben, haben Anspruch auf einen sogenannten Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro. Im Gegensatz zum Pflegegeld wird der Entlastungsbetrag nicht an die Pflegebedürftigen ausgezahlt. Es handelt sich hierbei um eine zweckgebundene Entlastungsleistung, die nach Inanspruchnahme von entsprechenden Hilfen und nach Vorlage von Nachweisen in tatsächlicher Höhe bis zu einem Höchstbetrag von 125 Euro von der Pflegekasse übernommen wird. Es werden Pflegebedürftige und Angehörige bei der Bewältigung ihres Alltages unterstützt und Hilfen in den Bereichen Betreuung und Hauswirtschaft übernommen. Das kann z. B. Hilfe beim Einkaufen, Putzen oder Kochen sein, die Begleitung zu Arztterminen oder ein gemeinsamer Spaziergang. Medizinisch-pflegerische Aufgaben dürfen Nachbarschaftshelfer nicht übernehmen. Ausgeschlossen sind also Leistungen bei der Körperpflege, Zahnpflegeunterstützung, Hilfen beim Aufstehen oder Zubettgehen, Verbandwechsel und das Verabreichen von Medikamenten. Nicht zum Leistungsspektrum gehören u.a. Garten- und Rasenpflege, die Versorgung von Haustieren, Renovierungsarbeiten, Aufräumarbeiten, wie Entrümpeln des Kellers oder des Dachbodens, Entsorgung von Sperrmüll oder Straßen- und Winterdienst. Ein Vertragsabschluss über die abgesprochenen Leistungen ist nicht nötig. Die gesetzlichen Pflegekassen erstatten den Betrag von 125 Euro jedoch nur, wenn Nachbarschaftshelfer eine Anerkennung des Landes erhalten haben. Einen entsprechenden Antrag können Interessierte kostenlos und unkompliziert beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie stellen.

Wesentliche Voraussetzungen für eine Anerkennung in Niedersachsen sind:

  • persönliche Eignung (u.a. Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses) • Mindestalter von 16 Jahren
  • nicht verwandt oder verschwägert
  • keine eingetragene Pflegeperson
  • Pflegebedürftige und Nachbarschaftshelfer leben nicht im selben Haushalt
  • fachliche Eignung (Teilnahme an einem Pflege- und einem Erste-Hilfe-Kurs) Anerkannte Nachbarschaftshelfer dürfen eine Aufwandsentschädigung bis zu einem Betrag von 85 Prozent des Mindestlohnes pro Stunde erhalten.

Interessierte erhalten nähere Informationen und Hinweise zu Ansprechpartnern und Antragsformularen auch beim Senioren- und Pflegestützpunkt des Landkreises Stade unter der Telefonnummer 04141-125522 oder per Mail unter seniorenstuetzpunkt@landkreis-stade.de.

Redakteur:

Pauline Meyer aus Neu Wulmstorf

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