Die Folgen der Corona-Krise
Masken: Jetzt droht eine Abmahnung
Medien warnen vor übereifrigen Anwälten, die auf das schnelle Geld aus sind.
(mum). Die "LandFrauen" tun es, die Mitarbeiter des Ambulanten Hauspflege Dienstes (AHD) von Ole Bernatzki in Jesteburg sind dabei und auch verschiedene Vereine wollen helfen: In der Corona-Krise haben viele Menschen und Firmen begonnen, selbst Stoffmasken herzustellen. Doch Vorsicht ist geboten, denn bei falscher Bezeichnung der Masken drohen Abmahnungen und Strafen. Vor allem auf ein Wort sollte man verzichten, um Ärger mit gelangweilten Home-Office-Anwälten zu vermeiden. Verschiedene Medien wie Focus und n-tv weisen auf die neue Masche hin.
Wer die Masken als Mundschutz oder Atemschutz bezeichnet, könnte laut Focus bald Post vom Anwalt erhalten, warnt unter anderem die "IT-Recht-Kanzlei München". Mit diesen Bezeichnungen würde eine Widmung vorgenommen, die Medizinprodukten vorbehalten ist. Außer Abmahnungen drohen Anbietern auch Straf- und Bußgeldverfahren, wenn sie ihre Masken mit der falschen Bezeichnung auf den Markt bringen. Grund dafür sind Verstöße gegen die produktspezifischen Kennzeichnungspflichten nach §4 des Medizinproduktegesetz. Darin heißt es, dass "verboten ist, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, wenn sie mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind".
Landauf, landab wird in Zeiten des Coronavirus genäht und gebastelt: Wer danach "Mundschutz" selbst zum Verschenken anbietet, könnte laut verschiedenen Medienberichten aber eine Abmahnung erhalten. Große Unternehmen haben bereits reagiert und ihre Homepages angepasst. Unter anderem heißt es bei Trigema (laut eigenen Angaben Deutschlands größter Hersteller von Sport- und Freizeitbekleidung): "Keine Zertifizierung - nicht medizinisch oder anderweitig geprüft; Trigema übernimmt keine Produkthaftung."
Eine Irreführung liegt bei der Bezeichnung als Mundschutz oder Atemschutz vor, weil diese Widmung Medizinprodukten vorbehalten ist. Damit sind Masken gemeint, die klinisch bewertet wurden und eine CE-Bezeichnung haben. Bei selbstgenähten Stoffmasken ist dies naturgemäß nicht der Fall.
Laut n-tv rät Phil Salewski, Anwalt in der "IT-Recht-Kanzlei München", den Hobby-Schneidern dazu, bei der Bezeichnung auf den Zusatz "Schutz" zu verzichten. Stattdessen solle man Begriffe wie Mundbedeckung, Mund-und-Nasen-Maske oder Behelfsmaske verwenden.
Focus weist auf eine Rechtsanwalts-Gruppe bei Facebook hin. Dort heißt es: "Designt, näht oder klebt! Ob aus Kaffeefiltern, Stoff oder Zellulose. Ihr habt keine Rechtsprobleme, solange ihr es nicht als AtemSCHUTZmaske vertreibt." Wenn in der Beschreibung "Covid19" erwähnt würde, sei außerdem der Hinweis geboten, dass die Maske keinen wirksamen Schutz des Trägers darstelle.
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Redakteur:Sascha Mummenhoff aus Jesteburg |
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