Die Vorstrafe verschwiegen

Wer vorbestraft ist und das in seinem Einbürgerungsantrag  nicht angibt, kann vor Gericht belangt werden
  • Wer vorbestraft ist und das in seinem Einbürgerungsantrag nicht angibt, kann vor Gericht belangt werden
  • hochgeladen von Jörg Dammann

jd. Buxtehude. Falsche Angaben im Einbürgerungsantrag: Türke wollte Deutscher werden und landete vor Gericht. Vom Landrat per Handschlag als frischgebackener deutscher Staatsbürger begrüßt zu werden: Darauf muss Nevin G.* wohl noch länger warten. Der 34-jährige Jorker mit türkischem Pass stellte im September 2014 einen Antrag auf Einbürgerung. Statt der erhofften Einladung zur Einbürgerungsfeier flatterte ihm jedoch ein Strafbefehl ins Haus. G. wird vorgeworfen, in seinem Antrag eine Vorstrafe verschwiegen zu haben. Ob mit Absicht oder nicht, sollte jetzt vor dem Buxtehuder Amtsgericht geklärt werden. G. hatte gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt.

Wer als Ausländer deutscher Staatsangehöriger werden will, sollte möglichst unbescholten sein: Bereits Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten gelten als Hinderungsgrund. Da lag der Angeklagte knapp drüber: Er war 2011 in Passau zu vier Monaten Haft verurteilt worden - ausgesetzt auf drei Jahre zur Bewährung. Sein Vergehen: Er hatte zwei Landsleute illegal nach Deutschland eingeschleust.

Dass er diese Strafe nicht angegeben habe, obwohl im Antrag ausdrücklich danach gefragt wird, beruhe auf einem Missverständnis bei der Übersetzung, ließ G. über seinen Anwalt erklären. Obwohl der Jorker seit mehr als zehn Jahren in Deutschland lebt, verfügt er nur über geringe deutsche Sprachkenntnisse. So suchte er eine Teestube auf und bat dort seinen Bekannten Erhan S.*, der Deutsch perfekt beherrscht, den Antrag auszufüllen. Als man beim Punkt Vorstrafen angelangt sei, habe S. ihm gesagt, dass er abgeschlossene Strafverfahren nicht erwähnen müsse, so der Angeklagte. Dieser Auffassung seien auch die anderen Gäste am Tisch in der Teestube gewesen.

S. hingegen, der als Zeuge geladen war, präsentierte zunächst eine andere Version: Er habe die Vorstrafe auf Veranlassung des Angeklagten nicht im Antrag eingetragen. G.s Begründung, seine Bewährungszeit sei abgelaufen, sei für ihn plausibel gewesen, so S. Genau um diese Frage drehte es sich vor Gericht: Wem ist anzulasten, dass G.s Verurteilung verschwiegen wurde? Dem Angeklagten oder dem Zeugen, der sich dann womöglich ebenfalls strafbar gemacht hätte? Als Richter und Verteidiger mehrfach nachhakten, ruderte Zeuge G. zurück: "Ich kann mich nicht mehr genau erinnern."

So konnte S. nicht nachgewiesen werden, vorsätzlich gehandelt zu haben. Nach Ansicht seines Verteidigers ist von einem "Tatbestandsirrtum" auszugehen. Das heißt: Sein Mandant war sich nicht darüber im Klaren, eine strafbare Handlung zu begehen, als er die Frage nach Vorstrafen unbeantwortet ließ. So kommt der Angeklagte mit einem blauen Auge davon: Sein Verfahren wird gegen eine Geldauflage in Höhe von 450 Euro vorläufig eingestellt. Zahlt er pünktlich, wird der Fall endgültig ad acta gelegt.

Der Richter gab ihm noch einen guten Rat mit auf den Weg: "Bei so wichtigen Dokumenten sollten Sie sich künftig besser beraten lasen. Am Ende müssen Sie für das, was sie unterschreiben, geradestehen."

* Name v.d. Red. geändert

Redakteur:

Jörg Dammann aus Stade

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